EU-Investitionsoffensive: 62 Mio. € für Wind- und Solarstrom

Energie und Klimaunion Windräder 300Die EU-Investitionsoffensive bringt den Ausbau der erneuerbaren Energien in Europa voran. Eine entsprechende Vereinbarung haben die Europäische Investitionsbank und Sustainable Sàrl, eine Tochter der SUSI Partners AG, unterzeichnet.

Aus dem Europäischen Fonds für Strategische Investition (EFSI), dem Motor der Investitionsoffensive, werden darunter bis zu 62 Mio. Euro im Erneuerbare-Energien-Fonds II der SUSI investiert, zu dessen Portfolio bisher 13 Wind- und Solaranlagen in Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Portugal und Italien gehören.

Dazu erklärte Miguel Arias Cañete, EU-Kommissar für Klima- und Energiepolitik: „In der EU wollen wir den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft erleichtern. Nur wenn wir uns vor der eigenen Haustür engagieren, schaffen wir die Energiewende und erreichen unsere klima- und energiepolitischen Ziele. Ich würde mich freuen, wenn auch die Privatwirtschaft die Chancen nutzt, die der Juncker-Plan, die EIB und die Energiewende bieten.“

Die EU-Investitionsoffensive („Juncker-Plan") ist eine Priorität der Europäischen Kommission unter Präsident Juncker. Ihre Schwerpunkte liegen auf der Beseitigung von Investitionshindernissen, der Unterstützung von Investitionsvorhaben und der intelligenteren Nutzung neuer und bestehender finanzieller Ressourcen. Ziel ist es, innerhalb von drei Jahren Investitionen in Höhe von mindestens 315 Mrd. Euro zu mobilisieren, Investitionen in die Realwirtschaft zu fördern und ein investitionsfreundliches Umfeld zu schaffen.

Rechtsstaat gefährdet: Kommission richtet Empfehlung an Polen

Waage 300Die jüngsten Ereignisse in Polen, die insbesondere das Verfassungsgericht betreffen, haben die Europäische Kommission veranlasst, einen Dialog mit der polnischen Regierung aufzunehmen, damit die Rechtsstaatlichkeit in Polen uneingeschränkt gewahrt bleibt

Die EU-Kommission hat am Mittwoch, 27. Juli,  eine Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit an Polen gerichtet. Darin legt sie ihre Bedenken angesichts der Lage des Verfassungsgerichts in Polen dar und unterbreitet konkrete Empfehlungen, wie diese Bedenken ausgeräumt werden können. „Trotz des Dialogs, den wir mit der polnischen Regierung seit Jahresbeginn führen, wurden die wichtigsten Probleme, die die Rechtsstaatlichkeit in Polen gefährden, unserer Ansicht nach nicht gelöst“, sagte der Erste Kommissionsvizepräsident Frans Timmermans in Brüssel. „Deshalb unterbreiten wir der polnischen Regierung jetzt konkrete Empfehlungen, wie diese Bedenken ausgeräumt werden können, so dass das polnische Verfassungsgericht seine Aufgabe der Rechtsprechung zur Verfassung wirksam ausüben kann.“ Die Kommission ist der Auffassung, dass die Rechtsstaatlichkeit in Polen systemisch gefährdet ist.

Dass das Verfassungsgericht an einer vollumfänglichen, wirksamen Normenkontrolle gehindert ist, beeinträchtigt seine Integrität und Stabilität und sein ordnungsgemäßes Funktionieren und damit eine der wichtigsten Garantien der Rechtsstaatlichkeit in Polen. In Ländern mit einer Verfassungsgerichtsbarkeit trägt diese entscheidend zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit bei.

Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der gemeinsamen Werte, auf die sich die Europäische Union gründet. Sie ist in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankert. Nach den Verträgen ist die Europäische Kommission zusammen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat dafür zuständig, die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit als eines Grundwerts der Union zu garantieren und für die Achtung des Rechts, der Werte und der Grundsätze der EU zu sorgen.

Die jüngsten Ereignisse in Polen, die insbesondere das Verfassungsgericht betreffen, haben die Europäische Kommission veranlasst, einen Dialog mit der polnischen Regierung aufzunehmen, damit die Rechtsstaatlichkeit in Polen uneingeschränkt gewahrt bleibt. Nach Auffassung der Kommission muss das polnische Verfassungsgericht in der Lage sein, seiner verfassungsmäßigen Aufgabe uneingeschränkt nachzukommen und eine vollumfängliche wirksame Normenkontrolle zu gewährleisten.

Dies ist ein Auszug aus den an Polen gerichteten Empfehlungen:

  • Einhaltung und vollständige Umsetzung der Urteile des Verfassungsgerichts vom 3. und 9. Dezember 2015, was bedeutet, dass die drei Richter, die im Oktober 2015 von der vorherigen Volksvertretung rechtmäßig benannt wurden, ihr Amt als Richter des Verfassungsgerichts antreten müssen und die drei Richter, die von der neuen Volksvertretung ohne gültige Rechtsgrundlage benannt wurden, ihr Amt nicht ohne rechtskräftige Wahl antreten dürfen;
  • Veröffentlichung und vollständige Umsetzung des Urteils des Verfassungsgerichts vom 9. März 2016 sowie seiner darauf folgenden Urteile und Gewähr, dass künftige Urteile systematisch veröffentlicht werden und weder die Exekutive noch die Legislative über ihre Veröffentlichung entscheiden kann;
  • Gewähr, dass das Verfassungsgericht betreffende Rechtsreformen den Urteilen des Verfassungsgerichts, darunter den Urteilen vom 3. und 9. Dezember 2015 sowie vom 9. März 2016, nicht zuwiderlaufen und der Stellungnahme der Venedig-Kommission umfassend Rechnung tragen; Gewähr, dass das Verfassungsgericht in seiner Funktion als Hüter der Verfassung weder durch einzelne noch durch das Zusammenwirken mehrerer Bestimmungen geschwächt wird;
  • Gewähr, dass das Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des am 22. Juli 2016 verabschiedeten Gesetzes über das Verfassungsgericht prüfen kann, bevor es in Kraft tritt, und dass das diesbezügliche Urteil des Verfassungsgerichts veröffentlicht und vollständig umgesetzt wird.

Diesem neuen Schritt des im Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips vorgesehenen Verfahrens ist ein intensiver, seit dem 13. Januar andauernder Dialog mit der polnischen Regierung vorausgegangen. Nachdem die Kommission am 1. Juni eine Stellungnahme zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen abgegeben hatte, hatte das polnische Parlament am 22. Juli ein neues Verfassungsgerichtsgesetz verabschiedet.

Die Kommission hat die Gesamtlage auch unter Berücksichtigung des neuen Gesetzes bewertet und kommt zu dem Ergebnis, dass zwar einige ihrer Bedenken durch das Gesetz ausgeräumt wurden, insgesamt aber dennoch weiterhin in wichtigen Punkten Zweifel an rechtsstaatlichen Verhältnissen in Polen bestehen bleiben. Deshalb unterbreitet sie der polnischen Regierung konkrete Empfehlungen, wie diese Bedenken ausgeräumt werden können.

Die Kommission empfiehlt den polnischen Behörden, dringend geeignete Maßnahmen zu treffen, um dieser systematischen Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit zu begegnen, und fordert die polnische Regierung auf, sie innerhalb von drei Monaten von den hierzu unternommenen Schritten zu unterrichten.

Die Kommission bleibt gewillt, den konstruktiven Dialog mit der polnischen Regierung fortzusetzen. Kommt der Mitgliedstaat der Empfehlung innerhalb der gesetzten Frist nicht zufriedenstellend nach, kann das Verfahren nach Artikel 7 EUV eingeleitet werden.

Der – am 11. März 2014 eingeführte – Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips umfasst drei Stufen. Das gesamte Verfahren basiert auf einem kontinuierlichen Dialog zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat eingehend und in regelmäßigen Abständen.

  • Sachstandsanalyse der Kommission: Die Kommission holt alle relevanten Informationen ein und prüft sie daraufhin, ob es klare Anzeichen für eine systemische Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit gibt. Gelangt die Kommission auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass in der Tat eine systembedingte Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit vorliegt, tritt sie mit dem betroffenen Mitgliedstaat in einen Dialog, indem sie eine „Stellungnahme zur Rechtsstaatlichkeit“ an den Mitgliedstaat richtet, in der sie ihre Bedenken begründet. Diese Stellungnahme dient als Warnung an den Mitgliedstaat und gibt diesem die Möglichkeit zu reagieren.
  • Empfehlung der Kommission: In der zweiten Verfahrensphase kann die Kommission eine „Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit“ an den Mitgliedstaat richten, sofern die Angelegenheit in der Zwischenzeit nicht zufriedenstellend geregelt werden konnte. In diesem Fall setzt die Kommission dem Mitgliedstaat eine Frist, innerhalb deren er die beanstandeten Probleme zu beheben hat, und der Mitgliedstaat informiert die Kommission über die hierzu von ihm unternommenen Schritte. Die Kommission veröffentlicht ihre Empfehlung.
  • Folgemaßnahmen zur Empfehlung der Kommission: Als dritten Schritt verfolgt die Kommission die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat auf die Empfehlung hin getroffen hat. Kommt der Mitgliedstaat der Empfehlung innerhalb der gesetzten Frist nicht zufriedenstellend nach, kann das Verfahren nach Artikel 7 EUV eingeleitet werden. Voraussetzung hierfür ist ein begründeter Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission.

Weitere Informationen:

Ferienzeit ist Reisezeit - Handy und Verbraucherschutz

Handy Roaming 2 300Der Verbraucherschutz ist ein zentrales Thema der EU. Dazu zählt neben klassischen Fragen des Verbraucherschutzes, wie etwa Wasserqualität, Luftqualität oder Lebensmittelqualität auch die Nutzung von Mobiltelefonen. 

Hier gibt es Antwort auf generelle Fragen zum Verbraucherschutz.

„Ist der auf einem Produkt ausgezeichnete Preis immer der endgültige Preis?“

Ja. Alle zum Verkauf angebotenen Waren müssen mit dem Gesamtpreis – einschließlich der Mehrwertsteuer – ausgezeichnet werden. Ebenso muss der Grundpreis, also der Preis pro Kilo, Liter, etc., ausgezeichnet sein.

„Welche Regelungen gelten beim Online-Erwerb von Flugtickets innerhalb der EU?“

Es muss bei einer Online-Buchung eines Fluges immer der Gesamtpreis des Tickets, inklusive etwaiger Gebühren oder Steuern angegeben werden. Voreinstellungen auf Websites, die dazu führen, dass Sie zusätzlich zum Ticket beispielsweise noch eine Reiseversicherung mitbezahlen müssen, obwohl Sie dem nicht zugestimmt haben, sind unzulässig.

Handynutzung im EU-Ausland:

Nor vor etwa 10 Jahren kostete ein Handytelefonat im Ausland 0,50cent pro Minute, noch 2012 kostete 1 Megabyte im Ausland 0,70cent. Rechnet man dies hoch, konnten extreme Kosten auf den Nutzer und Urlauber zukommen.

Hier hat die EU in den letzten Jahren massiv nachgebessert und das Telefonieren, Surfen und SMS-Schreiben ist bereits deutlich günstiger geworden.

„Stimmt es, dass die EU das Telefonieren im EU-Ausland billiger gemacht hat und das Roaming-Gebühren sogar ganz wegfallen sollen?“

Das ist so. Vergleicht man die heutigen Preise mit den Preisen von 2007 so sind die Kosten für Anrufe, SMS und Daten-Downloads um 80-91 % gesunken. Und es geht weiter: Ab April 2016 dürfen die Anbieter nur noch einen geringen Aufschlag gegenüber nationalen Preisen berechnen: höchstens 5 Cent pro Minute für Anrufe, 2 Cent für abgehende SMS und 5 Cent für eine Datenmenge von 1 MB (Preise ohne Mehrwertsteuer). Ab dem 15. Juni 2017 entfallen die Roaminggebühren dann sogar vollständig.

Darüber hinaus gilt eine Grenze von 50 Euro bei denen ein Datendownload im Ausland automatisch gestoppt wird. Sie können also nicht unbemerkt in eine hohe Kostenfalle geraten.

Weitere Informationen zum Thema Verbraucherschutz sowie die Faltkarte "Unterwegs in Europa 2016/2017", aus der diese Informationen stammen, finden Sie bei uns im Büro.

Ferienzeit ist Reisezeit - Krank im EU-Ausland

Zika Virus Labor 300Eigentlich sollte der Urlaub so schön werden. Doch dann passiert es: Man stürzt beim Klettern, verletzt sich beim Schwimmen oder wird krank.

Was tun? Welche Rechte hat man? Bin ich auch im Ausland krankenversichert?

„Welche Rechte habe ich Falle eines Unfalls oder einer plötzlichen Erkrankung in einem anderen EU-Land?“

Bei einem vorübergehenden Aufenthalt haben sie im Falle einer plötzlichen Erkrankung oder eines Unfalls Recht auf die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems unter denselben Voraussetzungen und zu denselben Kosten wie die Menschen, die innerhalb des Landes versichert sind.                                    

„Brauche ich im EU-Ausland eine spezielle Krankenkassenkarte?“

Es gibt die Europäische Krankenversicherungskarte, die beweist, dass Sie in einem EU-Land versichert sind. Sie verringert den Verwaltungsaufwand und erleichtert die Kostenerstattung. Sie ist kostenfrei bei den Krankenversicherungen erhältlich. In einigen Ländern ist sie in die normale Krankenkassenkarte integriert. Sie befindet sich häufig auf der Rückseite der Karte.

„Gilt das Rezept für mein Medikament auch in einem anderen EU-Land?“

Ja, aber Sie sollten sich vergewissern, dass das Medikament auch in dem von Ihnen besuchten Land zu erhalten ist. Am besten lassen Sie sich auch eine Auslandsverschreibung ausstellen, damit die Apotheken Ihr Medikament besser zuordnen können.“

„Muss ich mich vor einer Reise in ein anderes EU-Land impfen lassen?"

Das ist im Normalfall nicht nötig. Impfvorschriften und –empfehlungen gibt es lediglich für einige Überseegebiete. Hierzu fragen Sie am besten Ihren Arzt oder Ihre Ärztin.

„Gibt es eine nützlich App zum Thema "Gesundheit"?"

Die App European Health Insurance Card (Europäische Krankenversicherungskarte) informiert über Notfallnummern und welche Leistungen versichert sind.

Weitere Informationen zum Thema Gesundheit sowie die Faltkarte "Unterwegs in Europa 2016/2017", aus der diese Informationen stammen, finden Sie bei uns im Büro.

Flüchtlingskrise: Weitere Soforthilfe für Griechenland

Camp Idomeni 300Die Situation von Flüchtlingen in Griechenland ist nach wie vor katastrophal. Gerade im Gesundheitsbereich und in Fragen der Unterbringung. Die EU möchte mit weiterem Geld Abhilfe schaffen: 24,2 Millionen Euro gehen an das Gesundheitsministerium und weitere 58,4 Millionen an das Verteidigungsministerium. Hiermit soll die Gesundheitsversorgung und die Unterbringungssituatione von Flüchtlingen verbessert werden.

Zur Verbesserung der Situation von Flüchtlingen in Griechenland hat die EU-Kommission am Freitag, 22. Juli,  weitere 82,6 Mio. Euro bereitgestellt. Mit der Soforthilfe soll vorrangig die Gesundheitsversorgung und Unterbringung von Flüchtlingen verbessert werden. Insgesamt hat Griechenland seit Anfang 2015 rund 345 Mio. Euro an Soforthilfe erhalten, zusätzlich zu den bereits veranschlagten 509 Mio. Euro aus dem Asyl- Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) sowie dem Fonds für innere Sicherheit (ISF).

24,2 Mio. Euro der heute gewährten Soforthilfe fließen an das griechische Gesundheitsministerium zur besseren medizinischen und psychosozialen Versorgung sowie epidemiologischen Überwachung von Migranten und Flüchtlingen in den Flüchtlingsunterkünften.

Weitere 58,4 Mio. Euro gehen an das griechische Verteidigungsministerium zur Unterbringung und Verpflegung von Flüchtlingen, sowohl auf dem Festland als auch in den Hotspots.

Die heute angekündigte Finanzhilfe ist Teil des Notfallplans, der gemeinsam von EU-Kommission, griechischen Behörden und weiteren relevanten Beteiligten entwickelt wurde, um die humanitäre Situation vor Ort zu verbessern und das Abkommen der EU mit der Türkei umzusetzen.

Ferienzeit ist Reisezeit - Papiere

EU Reisepass 2 300"Haben wir die Papiere dabei?", eine Frage, die man sich bei Fahrten in den Urlaub häufiger stellt. Am Flughafen oder auch im Urlaub kann es nötig sein, die richtigen Papiere vorzuzeigen.

Früher war das der Reisepass - heute genügt in der EU in aller Regel der Reisepass, solange man selbst EU-Bürger ist. Doch wie ist das genau? Und was für Papiere brauche ich, wenn ich als Nicht-EU-Bürger im Schengen-Raum reisen möchte?

„Welche Papiere brauche ich in der EU als EU-Bürger?“

Innerhalb der EU genügt bei einem EU-Bürger ein Personalausweis. Kinder müssen auch einen eigenen Personalausweis oder Pass haben, reisen Sie von Deutschland aus in ein anderes EU-Land. Dies gilt auch für Kinder unter 16 Jahren.

„Welche Papiere brauche ich als Nicht-EU-Bürger und Bürger, der aus einem Nicht-Schengen-Staat stammt? Brauche ich ein Visum?

Als Nicht-EU-Bürger benötigt man in jedem Fall einen gültigen Reisepass. Auch ein Visum ist in manchen Fällen vonnöten. Allerdings gibt es über 50 Länder, darunter Australien, Kanada, Japan, Neuseeland und die USA, deren Bürger sich ohne Visum bis zu 90 Tagen innerhalb der EU aufhalten müssen.

Für viele dieser Staaten benötigen auch EU-Bürger kein Visum, wenn sie sich nur für einen begrenzten Zeitraum dort aufhalten. Bei Fragen oder zur Beantragung eines Visums kann man sich ein Konsulat oder die Botschaft wenden.

Wenn Sie ein Schengen-Visum besitzen, können Sie innerhalb des Schengen-Raums reisen.

"Was ist ein Schengen-Visum?"

Ein Schengen-Visum ermöglicht den Aufenthalt in allen Schengen-Staaten. Wenn man einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates besitzt, kann man sogar bis zu 90 Tage in einem anderen Schengen-Staat bleiben. Für Einreisen in ein EU-Land, das nicht zum Schengen-Raum gehört, benötigt man eventuell ein Visum.

Weitere Informationen zum Thema Zoll sowie die Faltkarte "Unterwegs in Europa 2016/2017", aus der diese Informationen stammen, finden Sie bei uns im Büro.

EU kritisiert Vorgehen der türkischen Regierung

EU Justiz 300Die Hohe Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik Federica Mogherini und der Kommissar für EU-Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen, Johannes Hahn, haben das Vorgehen der türkischen Regierung nach dem gescheiterten Putschversuch kritisiert.

Man beobachte die Entwicklungen seit der Erklärung des Ausnahmezustands mit Sorge, so die beiden Politiker. Schon die vorangegangenen Entscheidungen für Bildungswesen, Justiz und  Medien seien „inakzeptabel“ gewesen. Sie forderten die Regierung in Ankara auf, Rechtsstaatlichkeit und die wichtigsten Grundrechte zu respektieren.

„Entsprechend des Ratsbeschlusses und der Beratungen der Europäischen Kommission in dieser Woche fordern wir die türkischen Behörden auf, unter allen Umständen die Rechtstaatlichkeit, die Menschenrechte und die grundlegenden Freiheiten einschließlich des Rechts eines jeden auf ein gerechtes Gerichtsverfahren zu respektieren“, heißt es in der gemeinsamen Erklärung von Mogherini und Hahn.

Die Erklärung des Ausnahmezustandes gibt der Exekutive weitreichende Befugnisse durch Dekrete zu regieren. Gemäß der türkischen Verfassung müssen die wichtigsten Grundrechte jedoch auch im Ausnahmezustand beachtet werden. Beide Politiker erinnerten den türkischen Präsidenten an seine Ankündigung, die demokratischen Werte respektieren zu wollen.

Die EU werde die Entwicklungen in der Türkei sehr genau beobachten, kündigten beide Politiker an. „Wir erwarten vom Parlament und allen Gewalten der demokratischen Institutionen des Landes, dass sie ihre verfassungsgemäße Rolle voll ausfüllen.“

Zu möglichen Plänen zur Wiedereinführung der Todesstrafe hatte Federica Mogherini bereits Anfang der Woche klargemacht: Kein Land, das die Todesstrafe einführt, kann Mitglied der Europäischen Union werden.

Weitere Informationen:

EU-Nachrichten Nr. 13 vom 21. Juli 2016

EU-Nachrichten Nr. 13

Reform des EU-Asylsystems
Für eine wirksame, faire und humane Asylpolitik
Die Asylverfahren in den EU-Staaten sollen einfacher und schneller werden. Schutzsuchende sollen überall in der EU einheitliche, menschenwürdige Aufnahmebedingungen vorfinden. Um das zu erreichen, hat die EU-Kommission mehrere Gesetzesänderungen zur Harmonisierung des Asylrechts vorgeschlagen. Diese sollen dazu beitragen, die Integrationsaussichten von Menschen zu verbessern, die Anspruch auf internationalen Schutz haben. Wer dagegen keinen Anspruch auf Asyl hat, soll schneller abgeschoben werden.

Die derzeitigen Unterschiede zwischen den EU-Staaten "führen nicht nur zur unterschiedlichen Behandlung von Asylbewerbern, sondern bieten ihnen auch Anreize, irregulär in andere Mitgliedstaaten zu reisen, um sich die günstigsten Bedingungen auszusuchen", sagte der für Migration und Innenpolitik zuständige EUKommissar Dimitris Avramopoulos.

Im Einzelnen will die Kommission die Asylverfahrens- und Anerkennungsrichtlinien durch Verordnungen ersetzen und die Richtlinie über Aufnahmebedingungen überarbeiten. Damit schließt sie die Reform des gemeinsamen Asylrechts ab. Ein erstes Paket von Gesetzesvorschlägen hatte sie Anfang Mai vorgelegt. Ein Ziel der neuen Vorschläge ist ein völlig vereinheitlichtes gemeinsames EU-Verfahren zur Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz. Auch Aufnahmestandards sollen angeglichen werden, etwa für die Unterbringung der Flüchtlinge, für Rechtsbeistand, die Betreuung unbegleiteter Minderjähriger oder den Zugang zu ildungsangeboten, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt. Letzterer soll nach spätestens sechs Monaten möglich werden, um die Abhängigkeit von Sozialleistungen zu verringern.

KURZ UND KNAPP
Türkei
EU ruft zu Rechtsstaatlichkeit auf

IM FOKUS
Klimaschutzziel
Neue Vorschläge für CO2-arme Wirtschaft

EU-China
Faire Handelsbeziehungen angestrebt

Die nächste Ausgabe der EU-Nachrichten erscheint am 15. September 2016.

Sie finden die EU-Nachrichten auch als Flipbook unter diesem Link.

EU-Kommissare debattieren über Chinas Handelspraktiken

EU Gerüst 300Die EU-Kommission hat am Mittwoch, 20. Juli, erneut darüber beraten, wie sie sich vor Chinas unfairen Handelspraktiken schützen will, falls China nach dem 11. Dezember dieses Jahres der Marktwirtschaftsstatus nach den Regeln der Welthandelsorganisation WTO zuerkannt werden sollte.

Nach intensiven Beratungen mit Interessenträgern aus Politik und Wirtschaft über die Auswirkungen Industrie und Arbeitsplätze einigte sich die Kommission heute auf einen Vorschlag für neue Handelsschutzinstrumente. Zentraler Ansatz ist dabei eine neue Berechnungsmethode, die die Aufrechterhaltung des starken Schutzsystems erlaubt, ohne WTO-Regeln zu verletzen.

Kommissionsvizepräsident Jyrki Katainen und Handelskommissarin Cecilia Malmström betonten in einer gemeinsamen Pressekonferenz die Bedeutung offener Märkte und den rechtsfesten Charakter der neuen Verteidigungsinstrumente. „Fairer und offener Handel ist der beste Hebel für Europas Wachstum. In der heutigen Diskussion ging es nicht darum, ob China eine Marktwirtschaft ist oder nicht. Es ging um die Anpassung unserer Handelsschutzinstrumente, um mit den Wirklichkeit von Überkapazität und Veränderungen internationaler rechtlicher Rahmenbedingungen umgehen zu können“, sagte Katainen.

Cecilia Malmström hob die Bedeutung von Europas Wirtschaftskraft hervor. „Die Europäische Union ist der größte Handelspartner für den Rest der Welt. Unser Wohlstand beruht auf Handel und wir sind starke Befürworter eines freien und offenen Handels. Aber Handel muss fair sein. Die derzeitigen Überkapazitäten insbesondere beim Stahl zeigen, dass wir wirksame Handelsschutzinstrumente brauchen, um fairen Handel aufrecht zu erhalten und Marktverzerrungen künftig zu begegnen. Das bedeutet, dass wir uns nun den neuen wirtschaftlichen Gegebenheiten anpassen und die uns zur Verfügung stehenden Instrumente schärfen müssen“, sagte Malmström.

Im Einzelnen sehen die drei Optionen so aus, 1) die bisherige EU-Gesetzgebung unverändert bestehen zu lassen, 2) China von der Liste der Länder ohne Marktwirtschaftsstaus zu streichen und die Standardmethode der Berechung von Dumping beizubehalten oder 3) die Art und Weise der Berechnung von Antidumping durch einen neuen Ansatz zu ersetzen. Mit dem neuen Ansatz kann ein starkes Schutzsystem aufrechterhalten werden, die Höhe der Abgaben auf Dumping-Importe bleibt gleich, wobei die WTO-Regeln eingehalten werden.

Bei der Debatte um den Marktwirtschaftsstatus von China geht es darum, ob – und falls ja, in welcher Weise – die EU die Behandlung Chinas in Antidumping-Untersuchungen ab Dezember dieses Jahres ändern sollte, weil dann einige Bestimmungen im WTO-Beitrittsprotokoll Chinas auslaufen. Es geht dabei um die möglichen Auswirkungen auf Arbeitsplätze in Europa.

Das Kollegium der EU-Kommissare hatte am 13. Januar dieses Jahres bereits eine erste Orientierungsdebatte geführt, bei der eine Folgenabschätzung angefordert wurde.

Weitere Informationen:

Ferienzeit ist Reisezeit - Zoll

Shopping Bag 300Etwas im Urlaub einkaufen und einfach mit nach Hause nehmen? Früher musste man viele Waren, die man im Ausland kaufte, verzollen. Das hieß, dass ein billiger Einkauf im Urlaub plötzlich sehr teuer werden konnte. Duty-Free-Shops an Flughäfen waren beliebt. Mit der EU sind auch nach und nach die Zollgrenzen gefallen. Aber heißt das, dass ich beliebig alles im EU-Ausland einkaufen kann?

Hier werden einige Fragen zu diesem Thema beantwortet:

„Kann ich im EU-Ausland nach Herzenslust einkaufen gehen und diese Waren auch mit nach Hause nehmen?“

Grundsätzlich ja, solange die waren für den persönlichen Bedarf und nicht den Weiterverkauf gedacht sind. Es gelten Beschränkungen für Tabak und Alkohol.

„Können Zusatzkosten auf mich zukommen, beispielsweise eine zusätzliche Mehrwertsteuer?“

Dies sollte nicht der Fall sein. Mehrwertsteuer und sonstige Verbrauchsteuern müssen im Kaufpreis bereits enthalten sein. In anderen EU-Ländern dürfen darüber hinaus keine weiteren Steuern erhoben werden.

„Wie hoch sind die Begrenzungen für Tabak und Alkohol?“

Jedes Land kann separat festlegen, wie viel Tabak und Alkohol für den Eigenbedarf eingeführt werden darf. Die folgenden Werte dürfen dabei allerdings nicht unterschritten werden:

800 Zigaretten
400 Zigarillos
200 Zigarren
1kg Tabak
10 Liter Spirituosen
20 Liter mit Alkohol angereicherte Weine (z.B. Likörweine wie Porto oder Sherry)
90 Liter Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein)
110 Liter Bier

„Gibt es Einschränkungen bei Lebensmitteln?

Prinzipiell nein. Es kann allerdings sein, dass es auf Schiffsreisen verboten ist, unverpackte Lebensmittel mit an Bord zu nehmen. (Zum Beispiel luftgetrockneter, unverpackter oder nur in Papier verpackter Schinken)

„Welche Regelungen gelten bei Einreisen in die EU in Bezug auf Tabak, Alkohol und andere Waren?“

Auch hier gilt, dass man Waren zum persönlichen Gebrauch in den folgenden Mengen mehrwert- und verbrauchsteuerfrei einführen darf. Diese Werte gelten auch bei Einreisen aus Gibraltar, von den Kanalinseln, den Kanaren oder aus anderen Gebieten, in denen nicht die Mehrwert- und Verbrauchsteuerbestimmungen der EU gelten

1 Liter Spirituosen mit mehr als 22 Vol.-% oder 2 Liter angereicherter Wein (Likörwein) oder Schaumwein
4 Liter Wein
16 Liter Bieren
Bei Tabakwaren gelten je nach Land unterschiedliche Werte.
Reisende unter 17 Jahre haben keinen Anspruch auf diese Freimengen.

Bei sonstigen Waren, einschließlich Parfüm, gelten folgende Regeln, die sich am Warenwert orientieren:

Flug- und Seereisen: höchstens 430 Euro
Sonstige Reisende: höchstens 300 Euro

Für Reisende unter 15 Jahren gelten landesspezifische Regeln, die aber nicht unterhalb einem Warenwert von 150 Euro liegen dürfen.          

„Darf ich Lebensmittel in die EU einführen?“

Fleisch- und Milchprodukte dürfen generell nicht in die EU eingeführt werden, ausgenommen sind lediglich Andorra, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und die Schweiz. Dies dient insbesondere dem Schutz der Nutztiere vor Krankheiten.

„Muss ich Geldbeträge, die ich in die EU ein oder aus der EU ausführe, beim Zoll anmelden? 

Nimmt man mehr als 10.000 Euro mit über die Grenze, muss dies beim Zoll angemeldet werden. Gleiches gilt für ähnliche Geldmengen in anderen Währungen. Auch diese müssen unbedingt beim Zoll angegeben werden.

Weitere Informationen zum Thema Zoll sowie die Faltkarte "Unterwegs in Europa 2016/2017", aus der diese Informationen stammen, finden Sie bei uns im Büro.

EU-Kommission verhängt Rekordgeldbuße gegen Lkw-Kartell

Autobahn LKW 300Die EU sendet eine klare Botschaft: Kartelle haben in Europa keinen Platz. MAN, Volvo/Renault, Daimler, Iveco und DAF haben über Jahre hingwegs ystematisch gegen EU-Kartellvorschriften verstoßen. Nun steht das Bußgeld fest.

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass MAN, Volvo/Renault, Daimler, Iveco und DAF gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben. Wegen dieser Verstöße hat die Kommission am Dienstag, 20. Juli, eine Rekordgeldbuße in Höhe von 2,927 Mrd. Euro verhängt. Die LKW-Hersteller hatten über 14 Jahre hinweg Verkaufspreise für Lastkraftwagen abgesprochen und die mit der Einhaltung der strengeren Emissionsvorschriften verbundenen Kosten in abgestimmter Form weitergegeben.

MAN wurde die Geldbuße erlassen, weil das Unternehmen als Kronzeuge die Kommission von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatte. Alle Unternehmen räumten ihre Kartellbeteiligung ein und stimmten einem Vergleich zu.

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Heute haben wir mit der Verhängung von Rekordgeldbußen wegen eines schweren Kartellverstoßes ein Ausrufezeichen gesetzt. Insgesamt sind über 30 Millionen Lkw auf Europas Straßen unterwegs, die rund drei Viertel des Warenverkehrs auf dem Lande in Europa abwickeln und daher von großer wirtschaftlicher Bedeutung für Europa sind. Daher kann nicht hingenommen werden, dass MAN, Volvo/Renault, Daimler, Iveco und DAF, die zusammen etwa neun von zehn der in Europa produzierten mittelschweren und schweren LKW stellen, untereinander ein Kartell bilden, anstatt miteinander zu konkurrieren. 14 Jahre lang haben sie Preise und die Weitergabe der Kosten für die Einhaltung von Umweltnormen an die Kunden abgesprochen. Unsere Botschaft ist klar: Kartelle haben in Europa keinen Platz.“

Die Güterbeförderung über die Straße bildet einen wichtigen Teil des europäischen Verkehrssektors, und ihre Wettbewerbsfähigkeit wird durch den Preis der Lastkraftfahrzeuge, die die Spediteure einsetzen, unmittelbar beeinflusst. Von dem heutigen Beschluss betroffen sind insbesondere die Märkte für die Herstellung mittelschwerer (Nutzlast zwischen 6 und 16 Tonnen) und schwerer Lastkraftwagen (Nutzlast über 16 Tonnen). Wie die Untersuchung der Kommission ergab, hatten MAN, Volvo/Renault, Daimler, Iveco und DAF ein Kartell gebildet, dem in Einzelnen Folgendes zur Last gelegt wird:

  • Koordinierung der Bruttolistenpreise für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Unter dem Bruttolistenpreis ist der Herstellerpreis ab Werk zu verstehen. Diese Bruttolistenpreise dienen als Grundlage für die Preisbildung in der Lkw-Industrie. Für den Endpreis, den der Käufer schließlich für einen Lkw zahlt, werden diese Bruttolistenpreise an nationale und lokale Gegebenheiten angepasst.
  • Absprache des Zeitplans für die Einführung von Emissionssenkungstechnologien für mittlere und schwere Lastkraftwagen in Reaktion auf die zunehmend strengeren europäischen Emissionsnormen (von Euro III bis zur derzeit gültigen Euro VI-Emissionsklasse).
  • Weitergabe der Kosten für die Emissionssenkungstechnologien, deren Einführung zur Einhaltung der zunehmend strengeren europäischen Emissionsnormen (von Euro III bis zur derzeit gültigen Euro VI-Emissionsklasse) erforderlich war, an die Kunden.

Das 1997 gegründete Kartell erstreckte sich auf den gesamten EWR und hielt 14 Jahre, bis die Kommission 2011 unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der Unternehmen vornahm. Zwischen 1997 und 2004 verliefen die Absprachen unter den Mitgliedern der höchsten Führungsebene, wobei die Zusammenkünfte gelegentlich am Rande von Handelsmessen oder anderen Branchenveranstaltungen stattfanden. Hinzu kamen telefonische Kontakte. Ab 2004 wurde das Kartell über die deutschen Tochtergesellschaften der Lkw-Hersteller organisiert, und der Informationaaustausch vollzog sich generell auf elektronischem Wege.

Über die gesamten 14 Jahre hinweg kreisten die Absprachen um die gleichen Punkte: Anhebung der Bruttolistenpreise, Zeitplan für die Einführung neuer Emissionssenkungstechnik und Weitergabe der damit verbundenen Kosten an die Kunden.

Vor dem Beschluss war den Lkw-Herstellern im November 2014 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zugegangen. Im Zuge dieser Kartelluntersuchung wurde auch ein Verfahren gegen Scania eingeleitet. Da Scania nicht von diesem Vergleichsbeschluss erfasst wird, wird das Verfahren für dieses Unternehmen als reguläres Kartellverfahren (ohne Vergleich) weitergeführt.

Autobahn LKW 2 300Einhaltung von Emissionsnormen

Die von der Kommission aufgedeckten Kartellabsprachen betrafen neue Emissionssenkungstechniken, deren Einführung durch die Umweltnormen Euro III bis Euro VI erforderlich wurde. Dabei vereinbarten die Hersteller insbesondere den Zeitplan für die Einführung neuer Techniken zur Anpassung an die jeweiligen neuen Emissionsklassen und die Weitergabe der damit verbundenen Kosten an die Kunden. Das Kartell diente jedoch nicht dem Ziel, die Einhaltung der neuen Emissionsnormen zu vermeiden oder Emissionswerte zu manipulieren.

Einen Zusammenhang zwischen diesem Kartell und Versuchen oder Praktiken der Umgehung von Abgasreinigungsanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen (durch sogenannte Abschalteinrichtungen) konnte die Kommission nicht feststellen.

Mit dem heutigen Beschluss wird deutlich, wie wichtig ein funktionierender, wettbewerbsbasierter Markt für die Entwicklung und den Einsatz kostengünstiger Emissionstechnik ist, die in der kommenden europäischen Strategie zur Förderung emissionsarmer Mobilität eine wichtige Rolle spielen soll.

Geldbußen

Die Geldbußen wurden nach den Geldbußenleitlinien der Kommission von 2006 (siehe Pressemitteilung und MEMO) festgelegt.

Bei der Festsetzung der Geldbußen trug die Kommission dem Umsatz der beteiligten Unternehmen mit mittelschweren und schweren Lastkraftwagen im EWR, der Schwere des Verstoßes, dem hohen Marktanteil der beteiligten Unternehmen, der geografischen Reichweite des Kartells sowie seiner Dauer Rechnung.

Auf der Grundlage der Kronzeugenregelung der Kommission von 2006wurde MAN die Geldbuße, die etwa 1.2 Mrd. Euro betragen hätte, vollständig erlassen, da das Unternehmen die Kommission über die Existenz des Kartells informiert hatte. Die Geldbußen von Volvo/Renault, Daimler und Iveco wurden ermäßigt, um ihre Zusammenarbeit mit der Kommission bei den Ermittlungen zu berücksichtigen. Die Höhe der Ermäßigung richtet sich danach, wann die Unternehmen ihre Zusammenarbeit angeboten haben und inwiefern die von ihnen vorgelegten Beweismittel zum Nachweis des Kartells beigetragen haben.

Im Einklang mit ihrer Mitteilung über Vergleichsverfahren von 2008 minderte die Kommission die Geldbußen aller Kartellmitglieder um 10 Prozent, da die Unternehmen ihre Beteiligung am Kartell einräumten und die Verantwortung dafür übernahmen.

Insgesamt wurden folgende Geldbußen verhängt:

 

Ermäßigung nach der Kronzeugenregelung

Ermäßigung nach der Mitteilung über Vergleichsverfahren

Geldbuße (in EUR)

MAN

100 %

10 %

0

Volvo/Renault

40%

10 %

670 448 000

Daimler

30%

10 %

1 008 766 000

Iveco

10%

10 %

494 606 000

DAF

 

10 %

752 679 000

Insgesamt

   

2 926 499 000

 

Hintergrund

Nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des EWR-Abkommens sind Kartelle und andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen untersagt.

Die Kommission leitete die Untersuchung ein, als MAN unter Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung die Existenz des Kartells offenlegte und einen Antrag auf Geldbußenerlass stellte. Im Januar 2011 hat die Kommission entsprechende Untersuchungen durchgeführt (siehe MEMO/11/29).

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zu dieser Wettbewerbssache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission im öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer 39824 veröffentlicht.

Das Vergleichsverfahren

Mit dem heutigen Beschluss wird der 21. Vergleich seit der Einführung dieses Verfahrens für Kartelle im Juni 2008 (siehe Pressemitteilung und MEMO) geschlossen. In einem Vergleich erkennen Unternehmen an, dass sie an einem Kartell beteiligt waren, und übernehmen die Verantwortung dafür. Dann kann die Kommission auf der Grundlage der Kartellverordnung 1/2003 ein einfacheres und kürzeres Verfahren anwenden. So kann die Kommission Kartellsachen rascher abschließen, wodurch Ressourcen für die Bearbeitung anderer Fälle frei werden. Auch für die Unternehmen ist ein Vergleich vorteilhaft: sie können schneller mit einem Beschluss rechnen und zahlen eine um 10 % verringerte Geldbuße.

Schadensersatzklagen

Alle Personen und Unternehmen, die durch das beschriebene wettbewerbswidrige Verhalten geschädigt wurden, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verordnung 1/2003 des Rates gelten Kommissionsbeschlüsse in Gerichtsverfahren vor einzelstaatlichen Gerichten als rechtskräftiger Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und gegen geltendes Recht verstoßen hat. Selbst wenn die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen verhängt hat, kann Schadensersatz gewährt werden. Die von der Kommission verhängte Geldbuße wird dabei nicht mindernd angerechnet.

Die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen, die die Mitgliedstaaten bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umsetzen müssen, macht es für die Opfer von Kartellrechtsverstößen einfacher, Schadensersatz durchzusetzen. 

Ferienzeit ist Reisezeit - Mit dem PKW in den EU-Urlaub

EU Kind Strand 600Wenn man die Grenze zu einem anderen EU-Land überquert, kann es passieren, dass sich auch Regeln und Gewohnheiten im Straßenverkehr ändern. Dass es in manchen Ländern höhere Strafen - bis zur Einbehaltung des Fahrzeuges - für Verkehrsverstöße gibt, hat sich mittlerweile herumgesprochen.

Auch, dass Verstöße heutzutage grenzübergreifend geahndet werden können. Aber wie ist das mit der Gültigkeit des Führerscheins? Und wo in der EU gibt es noch gleich Linksverkehr?

1. „Gilt mein Führerschein in der ganzen EU?“

Sofern er in der EU ausgestellt worden ist, ist Ihr Führerschein in der ganzen EU anerkannt. Neu ausgestellte Führerscheine sind zudem alle in einheitlicher Form als Plastikkarte gestaltet.

2. „Muss ich meine Fahrzeugpapiere mit mir führen?“

In den allermeisten EU-Ländern ja.

3. „Gilt meine Kfz-Versicherung EU-weit?“

Kfz-Versicherungen bieten EU-weit eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckung. Das gilt auch für Island, Norwegen und Liechtenstein.

4. „Sollte ich einen Versicherungsnachweis mit mir führen?“

Das ist anzuraten. Es gibt hierfür die grüne Versicherungskarte, die zwar nicht Pflicht ist, aber als Nachweis einer bestehenden Mindesthaftpflicht überall anerkannt wird. Sollten Sie eine solche nicht besitzen, ist ein anderer Versicherungsnachweis hilfreich.

5. „In welchem Land der EU darf ich ohne Gurt fahren?“

In keinem. In allen EU-Ländern besteht eine Gurtpflicht (sofern Gurte vorhanden sind).

6. „Muss ich meine Kinder überall in der EU im Auto sichern?“

Ja. In allen Ländern müssen Kinder mit geeigneten Kinderrückhaltesystemen gesichert werden.

7. „Wie sieht es mit der Handynutzung im Auto aus?“

Telefonieren im Auto ohne Freisprechanlage ist in fast allen EU-Ländern aufgrund des erhöhten Unfallrisikos verboten.

8. „Gibt es eine App, die mich über Verkehrsregeln im Ausland aufklärt?"

Die Handy-App „Going Abroad“ / „Im Ausland unterwegs“ zeigt Ihnen die wichtigesten Verkehrsregelungen im EU-Ausland.

9. „Werden mittlerweile Verkehrsverstöße grenzübergreifend geahndet?“

Die internationale Zusammenarbeit hat sich in der Hinsicht verbessert. Daher werden mittlerweile auch Verstöße gegen die Verkehrsordnung international geahndet.

10. „In welchen Staaten gilt Linksverkehr?“

In Großbritannien, Irland, Malta und Zypern gilt Linksverkehr.

Weitere Informationen zum Thema Reisen in der EU sowie die Faltkarte "Unterwegs in Europa 2016/2017", aus der diese Informationen stammen, finden Sie bei uns im Büro.

Neue Hilfen für Milchbauern - 58 Mio. Euro für deutsche Landwirte

KuhDie Europäische Kommission mobilisiert weitere 500 Mio. Euro zur Unterstützung der europäischen Landwirte, insbesondere der Milchbauern. Letzliches Ziel ist eine Erholung der Preise, so dass Landwirte von ihren Erträgen wieder leben können und die Versorgung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln erhalten bleibt.

EU-Agrarkommissar Phil Hogan hat am Montag, 18. Juli, beim Ratstreffen der EU-Landwirtschaftsminister ein entsprechendes Hilfspaket vorgestellt. Es besteht mit Blick auf den übersättigten Milchmarkt aus Anreizen für eine Reduzierung der Milchproduktion in Höhe von 150 Mio. Euro und insgesamt 350 Mio. Euro zusätzlichen Hilfen, die die EU-Staaten gezielt den regionalen Bedürfnissen entsprechend verteilen und um den selben Betrag aufstocken können. Von diesen 350 Mio. Euro fließen 57,96 Mio. Euro nach Deutschland. Zudem werden beispielsweise die Beihilfen für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver bis Ende Februar 2017 verlängert.

„Dieses Paket stellt eine weitere robuste Antwort dar, insgesamt hat die Kommission nun über eine Mrd. Euro neues Geld für die unter Druck stehenden Landwirte mobilisiert – und das in Zeiten erheblicher Budgetzwänge", erklärte Phil Hogan. „Unser letztendliches Ziel ist eine Erholung der Preise, die den Landwirteng gezahlt werden, sodass sie von ihrer Arbeit leben können und weiterhin sichere und qualitativ hochwertige Lebensmittel für die Bürgerinnen und Bürger produzieren, zur Entwicklung der ländlichen Räume und zur Schaffung von Arbeitsplätzen auf dem Land beitragen können."

Die genauen Details der neu beschlossenen Hilfen werden in Zusammenarbeit mit den Fachleuten der EU-Staaten in den kommenden Wochen erarbeitet.

Das neue 500-Mio.-Euro-Hilfspaket ergänzt ein Paket im gleicher Höhe vom September 2015 und eine Reihe andere Stützungsmaßnahmen, die die Europäische Kommission bereits ins Leben gerufen hat, um den Landwirten mit Blick auf die schwierige Marktlage zu helfen.

Weitere Informationen:

Ferienzeit ist Reisezeit - Rechte als Passagier

Verkehr 300

Verreisen kann man nicht nur mit dem Auto, sondern auch mit dem Bus, der Bahn oder dem Schiff. Welche Rechte habe ich, wenn ich als Passagier unterwegs bin, wenn ein Zug Verspätung hat? Gelten die Regeln für Fähren auch für Kreuzfahrtschiffe und wie ist es mit der Gültigkeit des Behindertenparkausweises?

Diese und weitere Fragen rund um das Thema "Passagierrechte" finden Sie hier beantwortet.

1. „Welche Rechte habe ich als Passagier?“

In der EU haben alle Passagiere Anspruch auf präzise, zeitnahe und barrierefreie Informationen, auf Hilfe und Betreuung sowie (unter bestimmten Voraussetzungen) auf Entschädigungen bei Annullierungen oder großen Verspätungen.

2. „Welche besonderen Rechte habe ich als Busreisender?“

Bei grenzüberschreitenden Reisen, die eine Reisestrecke von mehr als 250 Kilometern umfasst, hat man bei Verspätung oder Annullierung der Fahrt u.a. das Recht auf Hilfe oder Betreuung, Rückerstattung oder Umbuchung.

3. „Welche Rechte habe ich als Fluggast?“

Wenn ein Flug annulliert wird oder Verspätung hat, sowie bei einer Weigerung der Beförderung, hat man als Fluggast das Recht auf Information, Erstattung, Umbuchung, Entschädigung sowie in bestimmten Fällen auf Hilfe oder Betreuung. Diese Rechte gelten für alle Flüge ab einem Flughafen in der EU sowie auf Flügen in die EU, die von einer Fluggesellschaft der EU durchgeführt werden.

4. „Wer haftet für Schäden an meinem Gepäck?“

Fluggesellschaften müssen für Unfälle sowie für verlorenes, fehlgeleitetes oder beschädigtes Gepäck haften.

5. „Welche Rechte habe ich bei Bahnreisen?“

Bei grenzüberschreitenden Verbindung innerhalb der EU haben Sie bei großen Verspätungen oder Zugausfällen ein Recht auf zeitnahe Information sowie auf Erstattung, Umbuchung, Hilfe oder Betreuung und Entschädigung. Auf Inlandsstrecken variieren diese Rechte.

6. „Welche Rechte habe ich bei Schiffsreisen?"

Man hat Anspruch auf Erstattung, Umbuchung, Entschädigung und Hilfe oder Betreuung, wenn das Schiff verspätet ist oder ausfällt. Diese Rechte gelten für alle Reisende (mit einigen Ausnahmen), die mit dem Schiff von oder zu einem Hafen innerhalb der EU unterwegs sind oder auch für Kreuzfahrten, die in einem EU-Hafen beginnen.

7. „Welche Rechte stehen Reisenden mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität zu?“

Sie haben das Recht auf kostenlose Betreuung oder Hilfe in Häfen, Flughäfen und Bahnhöfen sowie an bestimmten Busterminals. Dies gilt auch an Bord von Flugzeugen, Zügen, Schiffen oder Fernbussen. Allerdings sollte der Betreiber des Flughafens, Bahnhofes bzw. das Beförderungsunternehmen spätestens ab 48 (bei Fernbussen ab 36) Stunden vorher über besondere Erfordernisse informiert werden.

8. „Gilt mein Behindertenausweis auch in anderen EU-Ländern?“

Mit dem europäischen Muster-Parkausweis für Behinderung können Sie Behindertenparkplätze nicht nur im eigenen Land, sondern auch überall in der EU nutzen.

9. „An wen wende ich mich, wenn ich eine Beschwerde habe?“

Sollte ein Beförderungsunternehmen oder ein Betreiber auf Ihre Beschwerde nicht oder unzureichend reagieren, so können Sie sich unter der kostenlosen Europe-Direct-Nummer 00 800 6 7 8 9 10 11 beraten lassen.
Mit Hilfe der App Your Passenger Rights (Ihre Rechte als Fahrgast bzw. Passagier) können Sie prüfen, welche Rechte Sie haben und was Sie geltend machen können.

Weitere Informationen zum Thema Passagierrechte sowie die Faltkarte "Unterwegs in Europa 2016/2017", aus der diese Informationen stammen, finden Sie bei uns im Büro.

EU stockt humanitäre Hilfe für Boko-Haram-Opfer auf

Flüchtlingszelte 300Nigeria ist ein von Kriesen und Kriegen gebeuteltes Land, die humanitäre Krise spitzt sich weiter zu. Schätzungsweise 2,1 Millionen Nigerianer sind derzeit im eigenen Land auf der Flucht, 800.000 von ihnen sind von einer gravierenden Nahrungsmittelknappheit bedroht. Boko Haram bedroht die Menschen zusätzlich. Die EU will helfen.

Bei seinem Besuch im Niger hat EU-Kommissar Christos Stylianides am Freitag, 15. Juli, knapp 60 Mio. Euro weitere humanitäre Hilfe für Opfer von Gewaltakten der Terrororganisation Boko Haram in der Region des Tschadsees angekündigt. Die Bevölkerung von Kamerun, Niger, Nigeria und Tschad ist besonders häufig Angriffen der Terrorgruppe ausgesetzt. Zudem leiden die Menschen unter Mangelernährung aufgrund von starker Lebensmittelknappheit.

 „Die humanitäre Krise spitzt sich durch die Gewalt in dieser instabilen Region weiter zu. Die EU setzt sich dafür ein, die Menschen in der Tschadsee-Region, die unter der Gewalt von Boko Haram leiden und vor dieser fliehen, zu unterstützen. Unsere Hilfe zielt auf die Bedürftigsten in Nigeria, Kamerun, Tschad und Niger ab, wo mehr als zweieinhalb Millionen Menschen allein durch die Gewalttaten von Boko Haram vertrieben wurden. Durch unsere Hilfe wird die Bereitstellung von Nahrungsmitteln, Unterkünften, sauberem Wasser und Gesundheitsversorgung sowie von Schutzmaßnahmen für die Vertriebenen und Aufnahmegemeinschaften unterstützt. Es muss alles unternommen werden, damit die Mitarbeiter der humanitären Hilfsorganisationen lebensrettende Hilfe unter sicheren Bedingungen leisten und die Hilfebedürftigen rasch erreichen können“, sagte der Kommissar für humanitäre Hilfe und Krisenmanagement, Christos Stylianides.

Stylianides besucht derzeit die Region, um sich ein Bild der Lage vor Ort zu verschaffen. Nigeria ist am stärksten von der derzeitigen humanitären Krise in der Region betroffen. Schätzungsweise 2,1 Millionen Nigerianer sind im eigenen Land auf der Flucht. 800 000 von ihnen, im Nordosten des Landes, sind von gravierender Nahrungsmittelknappheit betroffen und auf sofortige Hilfe angewiesen.

Die Gewalttaten der radikalislamistischen Terrorgruppe Boko Haram aus dem Norden Nigerias haben die gesamte Tschadsee-Region destabilisiert und die interne Vertreibung einer großen Zahl von Menschen verursacht. Verschärft wird die Lage durch die starke Nahrungsmittelknappheit in der Region und den stark eingeschränkten Zugang zur Grundversorgung. Dies wiederum führt zu einer starken Anfälligkeit der lokalen Bevölkerung für Naturkatastrophen und für vom Menschen verursachte Katastrophen.

Im Tschad gelten derzeit eine Million Menschen als von gravierender Ernährungsunsicherheit betroffen. Über 105 000 Menschen in der Tschadsee-Region sind aufgrund von Gewalt intern vertrieben. Jenseits der Grenze wurden etwa 139 000 Menschen in Kamerun vertrieben.

In benachbarten Ländern wie Niger führte die jüngste Eskalation der Gewalt von Boko Haram zu neuen Vertreibungen, und mehr als 300 000 Menschen waren gezwungen, aus ihrer Heimat zu fliehen.

Insgesamt hat die EU der Bevölkerung im Tschadseebecken und in der Sahelzone im Jahr 2016 humanitäre Hilfe in Höhe von knapp 204 Mio. Euro bereitgestellt.

Weitere Informationen:

Ferienzeit ist Reisezeit - Das liebe Geld

Euro 600Geld spielt im Urlaub immer eine große Rolle. In der EU haben mittlerweile 19 Staaten den Euro und auch einige Staaten, die nicht Mitglied der EU sind, greifen auf diese Währung zurück. Darunter Binnenstaaten, wie Andorra und der Vatikanstaat, aber wussten Sie, dass man auch im Kosovo und Montenegro mit dem Euro bezahlen kann?

Einige Fragen zum Thema "Geld" stellen sich dennoch, wenn wir heute innerhalb der EU verreisen

1. „In welchen Staaten kann ich mit dem Euro zahlen?“

In den folgenden Staaten kann man mit dem Euro zahlen: Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankfreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Republik Zypern

Darüber hinaus in: Andorra, Monaco, San Marino, Kosovo und Montenegro

2. „Sind die Euromünzen und –scheine in allen Ländern identisch?“

Die Euroscheine sind in allen Ländern dieselben. Die Münzen unterscheiden sich anhand einer Seite, dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Gültigkeit.

3. „Sind alle Münzen und Scheine in Euro-Ländern gültig?“

Alle Münzen und Scheine sind in Ländern, in denen der Euro gültiges Zahlungsmittel ist, gültig.

4. „Gilt dies auch für Überseegebiete, wie beispielsweise La Réunion?“

Der Euro ist auch in überseeischen Gebieten, die zu Euro-Staaten gehören, Euro die gültige Währung.

5. „Sind die Gebühren für eine Geldabhebung  im EU-Ausland höher als in meinem Heimatland?“

Nein, EU-Vorschriften haben dafür gesorgt, dass Banken für grenzüberschreitende Euro-Zahlungen innerhalb der EU die gleichen Gebühren verlangen müssen wie für inländische Zahlungen. Dies sorgt dafür, dass es überall in der EU gleichviel kostet, wenn man Geld an Automaten zieht, die nicht der Hausbank gehören. Auch für Zahlungen mit der Bank- oder Kreditkarte gelten innerhalb der EU die gleichen Gebühren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zahlung innerhalb der EU eine Grenze überquert. Für Zahlungen in Nicht-EU-Länder oder andere Währungen gelten diese Regeln nicht.
Die Höhe der Gebühren kann allerdings von Bank zu Bank enorm schwanken. Hierzu fragen Sie bitte bei Ihrer Hausbank oder ggf. bei der Bank, bei der Sie Geld abheben möchten, nach.

Weitere Informationen zum Thema Euro sowie die Faltkarte "Unterwegs in Europa 2016/2017", aus der diese Informationen stammen, finden Sie bei uns im Büro.

EU-US-Datenschutzschild tritt in Kraft

Digitales 300Beim Transfer von personenbezogenen Daten in die USA werden die Grundrechte von EU-Bürgern fortan besser geschützt. Die EU-Kommission hat am Dienstag, 12. Juli, die Neuregelung zum Datenaustausch mit den USA, das EU-US-Datenschutzschild, angenommen.

Damit haben die USA eine anlasslose Massenüberwachung ausgeschlossen. Für Unternehmen gelten strenge Auflagen zur Datenweitergabe. EU-Bürger mit Rechtsschutzbegehren können sich künftig an eine Ombudsstelle im EU-Außenministerium richten. Der „Angemessenheitsbeschluss“ wird heute den Mitgliedstaaten zugeleitet und damit unverzüglich in Kraft treten. Aufseiten der USA wird der Rahmen für den Datenschutzschild im US-Bundesregister, dem Pendant zum EU-Amtsblatt, veröffentlicht.

Kommissionsvizepräsident Andrus Ansip, zuständig für den digitalen Binnenmarkt, erklärte hierzu: „Der neue EU-US-Datenschutzschild wird für den Schutz der personenbezogenen Daten unserer Bürgerinnen und Bürger sorgen und Rechtsklarheit für Unternehmen gewährleisten. Wir haben intensiv mit allen unseren Partnern in Europa und in den USA zusammengearbeitet, um dieses Vorhaben so bald wie möglich zu einem guten Abschluss zu bringen. Der Datenverkehr zwischen unseren beiden Kontinenten ist von entscheidender Bedeutung für unsere Gesellschaft und Wirtschaft – nun haben wir einen soliden Rahmen, der sicherstellt, dass dieser Datenverkehr unter möglichst guten und sicheren Bedingungen stattfindet.“

Věra Jourová, EU-Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, erläuterte: „Der EU-US-Datenschutzschild ist ein solides neues System, das die personenbezogenen Daten der EU-Bürgerinnen und -Bürger schützt und Rechtssicherheit für Unternehmen gewährleistet. Damit einher gehen strengere Datenschutzstandards, die besser durchgesetzt werden, Garantien für den behördlichen Datenzugriff und ein besserer Rechtsschutz von Einzelpersonen im Falle von Beschwerden. Der neue Rahmen wird das Vertrauen der Verbraucher in die transatlantische Übermittlung ihrer Daten wiederherstellen. Wir haben mit den europäischen Datenschutzbehörden, dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und unseren Partnern in den USA zusammengearbeitet, um eine Regelung mit den höchsten Standards zum Schutz der personenbezogenen Daten europäischer Bürgerinnen und Bürger einzuführen.“

Der EU-US-Datenschutzschild beruht auf folgenden Grundsätzen:

  • Strenge Auflagen für Unternehmen, die Daten verarbeiten: Im Rahmen der neuen Regelung wird das US-Handelsministerium die Liste der teilnehmenden Unternehmen regelmäßig überprüfen und aktualisieren, um sicherzustellen, dass die Unternehmen die Regeln einhalten, denen sie sich selbst unterworfen haben. Halten Unternehmen diese Regeln in der Praxis nicht ein, müssen sie mit Sanktionen und der Streichung von der Liste rechnen. Die strengeren Bedingungen für die Weitergabe von Daten an Dritte werden dasselbe Schutzniveau im Falle einer Datenweitergabe durch ein am Datenschutzschild beteiligtes Unternehmen garantieren.
  • Klare Schutzvorkehrungen und Transparenzpflichten beim Datenzugriff durch US-Behörden: Die USA haben der EU zugesichert, dass der Datenzugriff von Behörden aus Gründen der Rechtsdurchsetzung oder der nationalen Sicherheit nur unter Einhaltung klarer Beschränkungen, Schutzvorkehrungen und Aufsichtsmechanismen gestattet sein wird. Alle Personen in der EU erhalten erstmals Zugang zu Rechtsschutzmechanismen in diesem Bereich. Die USA haben eine unterschiedslose Massenüberwachung der im Rahmen des EU-US-Datenschutzschilds in die USA übermittelten personenbezogenen Daten ausgeschlossen. Das Büro des Direktors der nationalen Nachrichtendienste hat des Weiteren klargestellt, dass eine Sammelerhebung von Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit einer möglichst gezielten Ausrichtung erfolgen darf. Die Schutzvorkehrungen für die Verwendung von Daten unter solchen außergewöhnlichen Umständen werden im Einzelnen geregelt. Der US-Außenminister hat im Außenministerium eine Ombudsstelle eingerichtet, an die sich EU-Bürger mit Rechtsschutzbegehren, die den Bereich der nationalen Sicherheit betreffen, wenden können.
  • Wirksamer Schutz der Rechte des Einzelnen: Ist ein EU-Bürger der Auffassung, dass seine Daten im Rahmen des Datenschutzschilds missbraucht wurden, stehen ihm mehrere Möglichkeiten der Streitbeilegung offen, von denen er leicht und ohne große Kosten Gebrauch machen kann. Idealerweise wird sich das Unternehmen selbst um die Beschwerde kümmern und das Problem lösen. Außerdem steht ein kostenloses Verfahren der alternativen Streitbeilegung zur Verfügung. Einzelpersonen können sich auch an ihre nationalen Datenschutzbehörden wenden, die dann zusammen mit der Federal Trade Commission dafür sorgen, dass Beschwerden nachgegangen und abgeholfen wird. Kann der Fall nicht auf andere Weise gelöst werden, gibt es als letztes Mittel ein Schiedsverfahren. Für Rechtsschutzbegehren von EU-Bürgern, die den Bereich der nationalen Sicherheit betreffen, ist eine von den US-Nachrichtendiensten unabhängige Ombudsstelle zuständig.
  • Gemeinsame jährliche Überprüfung: Überprüft wird die Funktionsweise des Datenschutzschilds einschließlich der Zusicherungen und Zusagen hinsichtlich des Datenzugriffs aus Gründen der Rechtsdurchsetzung oder der nationalen Sicherheit. Die Europäische Kommission und das US-Handelsministerium werden diese Überprüfung gemeinsam durchführen und Sachverständige der US-Nachrichtendienste und der europäischen Datenschutzbehörden hinzuziehen. Die Kommission wird darüber hinaus alle anderen verfügbaren Informationsquellen heranziehen und einen an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten öffentlichen Bericht vorlegen.

Seit der Vorlage des Entwurfs des Datenschutzschilds im Februar hat die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Europäischen Datenschutzbehörden (Artikel-29-Datenschutzgruppe) und des Europäischen Datenschutzbeauftragten sowie der Entschließung des Europäischen Parlaments eine Reihe weiterer Klarstellungen und Verbesserungen vorgenommen. Die Europäische Kommission und die USA haben insbesondere weitere Klarstellungen zur Sammelerhebung von Daten, die Stärkung der Ombudsstelle und präzisere Verpflichtungen für Unternehmen in Bezug auf Beschränkungen für die Speicherung und die Weitergabe von Daten vereinbart.

Der „Angemessenheitsbeschluss“ wird heute den Mitgliedstaaten zugeleitet und damit unverzüglich in Kraft treten. Aufseiten der USA wird der Rahmen für den Datenschutzschild im US-Bundesregister, dem Pendant zum EU-Amtsblatt, veröffentlicht. Das US-Handelsministerium wird mit der Anwendung des Datenschutzschilds beginnen. Wenn die Unternehmen Gelegenheit hatten, den Rahmen zu überprüfen und im Hinblick auf die Einhaltung der Regeln Anpassungen vorzunehmen, können sie sich ab dem 1. August vom Handelsministerium eine entsprechende Bescheinigung ausstellen lassen. Die Kommission wird gleichzeitig einen kurzen Bürger-Leitfaden zur Erläuterung der Rechtsbehelfe veröffentlichen, die eingelegt werden können, wenn eine Einzelperson der Ansicht ist, dass bei der Verwendung der sie betreffenden personenbezogenen Daten die Datenschutzvorschriften nicht berücksichtigt wurden.

Ferienzeit gleich Reisezeit - Der Schengen-Raum

EU Kind Strand 600Der Schengen-Raum hat große Auswirkungen auf die Mobilität in Europa. Er ist nicht nur für Grenzpendler, sondern auch für Menschen, die gerne ihren Urlaub in anderen europäischen Ländern verbringen, Freunde im EU-Ausland besuchen oder grenzübergreifend einkaufen möchten, wichtig. Doch wie funktioniert der Schengen-Raum eigentlich? Diese und weitere Fragen wollen wir in diesem Artikel beantworten. 

Was ist der Schengen-Raum?

1985 fing man an, über das, was wir heute "Schengen-Raum" nennen, nachzudenken. Es begann damit, dass fünf damalige Mitgliedsstaaten (Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande) beschlossen, Kontrollen an ihren Binnengrenzen abzuschaffen. Nachdem 1990 die ersten Grenzen entgültig gefallen waren, schlossen sich mehr Staaten diesem Projekt an. Der Grenzwegfall hat sich bis heute positiv auf Europa ausgewirkt. Nicht nur die Wirtschaft profitiert von den gefallenen Zollgrenzen und Zollkontrollen, auch der normale EU-Bürger erspart sich lange Wartezeiten und Personenkontrollen an den Grenzen. 1,25 Millionen Reisen werden jährlich innerhalb des Schengen-Raums von Europäern vorgenommen.

Länder und Währung

47 gehören zum geographischen Europa, 32 davon sind im Schengenraum, 28 gehören zur Europäischen Union, 23 haben den Euro als Währung.

Auflistung über die verschiedenen Räume der EU

Welche Währungen gibt es in den Ländern, die nicht zum Euro-Raum gehören?

Währungen im geographischen Europa

Welche Vorteile bietet der Schengen-Raum Reisenden?

An den Binnengrenzen, also an den Grenzen zwischen zwei Schengen-Staaten, werden keine Personenkontrollen mehr durchgeführt. Ausnahmen davon gelten an Häfen und Flughäfen, allerdings hier nur, um zu überprüfen, ob ein Passagier ein gültiges Ticket besitzt. Weiterhin darf natürlich auf gefährliche Güter kontrolliert werden. An den Außengrenzen des Schengen-Raums müssen Kontrollen nach einheitlichen Standards durchgeführt werden.

Eine weitere Verbesserung, die heute kaum noch auffällt, ist der Wegfall ehemaliger Grenz- und Zollstationen. Häufig gab es an diesen Stationen Geschwindigkeitsbegrenzungen und Hindernisse, um den fließenden Verkehr zu verlangsamen.

Auch Polizeikontrollen dürfen an Grenzen nur noch durchgeführt werden, wenn eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder grenzüberschreitende Kriminalität vorliegt.

Welche Regeln gelten für EU-Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören?

Staaten, die EU-Mitglied, aber kein Schengen-Mitglied sind, wie beispielsweise Großbritannien, werden ähnlich behandelt wie Drittländer: Flüge in Nicht-Schengen-Staaten gelten als „Drittlandflüge“ und unterliegen Grenzkontrollen. Als EU-Bürger genießt man aber dennoch Freizügigkeit und muss sich nur einer Mindestkontrolle unterziehen. Die Identität einer Person wird über ein Reisedokument geprüft, dies kann sowohl ein Reisepass als auch ein Personalausweis sein.

Muss ich für eine Reise in einen Nicht-Schengen- aber EU-Land einen Reisepass besitzen?

Nein, wie auch im Schengen-Raum reicht ein Personalausweis.

Welche Regeln gelten an den Außengrenzen des Schengen-Raums?

Bei der Einreise aus einem Drittstaat zurück in den Schengen-Raum muss man sich auch als EU-Bürger einer Identitätskontrolle unterziehen, die gewissen Standards entspricht, hierzu benötigt man ein gültiges Reisedokument. Drittstaatenangehörige müssen ein gültiges Reisedokument und gegebenenfalls auch ein Visum oder einen Aufenthaltstitel sowie Dokumente vorweisen.

Wie lange darf man sich im Schengen-Raum mit und ohne Schengen-Visum aufhalten?

Es gibt Visa unterschiedlicher Länge. Die meisten sehen einen Aufenthalt von zwischen 90 und 180 Tagen vor. Schengen-Staaten können darüber hinaus Vereinbarungen mit Drittstaaten treffen, um es Menschen im Grenzgebiet zu ermöglichen, regelmäßig die Grenze ohne Grenzkontrollen passieren zu können. Dies ist insbesondere für den Arbeitsmarkt in manchen Ländern wichtig.

  Die meisten Informationen aus diesem Text finden sich zudem im Heft: „Europa ohne Grenzen – der Schengen-Raum“, welches Sie sowohl im Bookshop der EU als auch bei uns im Büro finden können.

14. TTIP-Verhandlungsrunde läuft in Brüssel

TTIP Handshake 300Die 14. Runde der Verhandlungen zwischen der EU und den USA zu TTIP, der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft, startete am Montag, 11. Juli und endet  am Freitag, den 15. Juli 2016 in Brüssel. Verhandelt werden wieder die drei Säulen Marktzugang, Zusammenarbeit in Regulierungsfragen sowie Vorschriften mit ihren dazugehörigen Kapiteln. Es wird dabei insbesondere um Medizinprodukte, Energiethemen und Rohstoffe gehen.

Auch bei dieser Runde haben Nichtregierungsorganisationen und Interessenvertreter  die Gelegenheit, den TTIP-Verhandlern ihre Vorschläge und Positionen zu den Themen  Industriegüter, Marktzugang, geschützte geografische Angaben, Dienstleistungen, Öffentliches Vergabewesen, nachhaltige Entwicklung und geistiges Eigentum zu unterbreiten. Dies ist vorgesehen für Mittwoch, den 13. Juli.

Die in den Leseräumen ausgelegten Dokumente, auf die alle Abgeordneten der Europäischen Parlaments und Bundestagsabgeordneten Zugriff haben, auch die Position der US-amerikanischen Seite wieder. Aus Respekt vor dem Wunsch der amerikanischen Partner, diese Positionen vertraulich zu behandeln, sieht die Kommission von einer Veröffentlichung ab.

Zum Abschluss der Verhandlungen am Freitag, den 15. Juli wird es um 15:00 Uhr eine Pressekonferenz zum Ergebnis der 14. TTIP-Runde geben.

Die Verhandlungen über das EU-USA-Freihandelsabkommen TTIP werden ungeachtet der Entscheidung Großbritanniens für einen EU-Austritt weitergeführt. „Wenn wir über TTIP sprechen, reden wir von 28 Ländern der Europäischen Union“, sagte EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström bei einer Veranstaltung in Washington vergangene Woche. „Die Briten sind nach wie vor Teil dieser Verhandlungen.“

TTIP wird die freundschaftlichen Beziehungen auf beiden Seiten des Atlantiks vertiefen. Zu den geopolitischen Vorteilen des Abkommen kommen aber vor allem wirtschaftliche Chancen für europäische Unternehmen hinzu. Vor allem kleinere und mittlere Unternehmen profitieren von Freihandelsabkommen und schaffen dadurch Arbeitsplätze. Eine Übersicht über die Vorteile für europäische Mittelständler zeigt die Chancen anhand von einigen Beispielen auf.

Weitere Informationen:

EU-Nachrichten Nr. 12 vom 07. Juli 2016

EU-Nachrichten Nr. 12

Nach britischem Votum für EU -Austritt
27 Staaten wollen am Reformkurs festhalten
Die Europäische Union steht nach dem Votum in Großbritannien für einen Austritt eng zusammen. Die Staats- und Regierungschefs der übrigen 27 Mitgliedstaaten haben bei ihrem Treffen nach der britischen Volksabstimmung klar gemacht, dass sie entschlossen sind, auch ohne das Vereinigte Königreich "die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu 27 zu meistern", wie es Bundeskanzlerin Angela Merkel ausdrückte.

KURZ UND KNAPP
Glyphosat
Zulassung bis zur Neubewertung verlängert

IM FOKUS
Cyber-Kriminalität
EU unterstützt Entwicklung neuer Sicherheitslösungen mit 450 Mio Euro

Geldwäscherichtlinie
EU will weitere Schlupflöcher stopfen

Sie finden die EU-Nachrichten auch als Flipbook unter diesem Link.

App netBravo testet Mobilfunk-Netz europaweit

Urlaub EU 300Sie reisen in den Sommerferien ins EU-Ausland und möchten wissen, welcher Anbieter die beste Mobilfunkverbindung bereit stellt? Dann nutzen Sie die App netBravo der EU-Kommission! Diese testet die Verbindungsqualität von drahtlosem Internet (Wi-Fi) und den Mobilfunkstandards 4G, 3G und GSM.

Die EU-Kommission hat mit der Gemeinsamen Forschungsstelle das neue WLAN-Diagnose-Tool für Android und iOS entwickelt. Bildungskommissar Tibor Navracsics sagte: „Der Sommer naht, und viele EU-Bürgerinnen und –Bürger planen zu verreisen. Die netBravo-App kann den Verbraucherinnen und Verbrauchern helfen, in der gesamten EU den jeweils besten Anbieter auszuwählen. Die App wird außerdem eine zuverlässige Abbildung der Breitbandqualität in der EU ermöglichen. Somit ist netBravo ein ausgezeichnetes Beispiel dafür, wie wissenschaftliche Fortschritte Politik und Verbrauchern gleichermaßen nützen.”

Nutzer können über netBravo Signalstärke, Schnelligkeit und Netzauslastung feststellen, die Daten werden abhängig von ihrer Qualität in verschiedenen Farben auf einer Europakarte angezeigt. Die App unterliegt strengen Datenschutzbestimmungen und sammelt keine persönlichen Daten. Sie kann von iOS- und Android-Systemen angewandt werden und steht hier zum Download bereit.

Reisen im Schengen-Raum

Der Schengen-Raum hat große Auswirkungen auf die Mobilität in Europa, nicht nur für Grenzpendler, sondern auch für Menschen, die gerne in andere europäische Länder fahren um dort Urlaub zu machen, Freunde zu besuchen oder auch nur einkaufen zu gehen. Doch wie funktioniert der Schengen-Raum eigentlich?

Was ist der Schengen-Raum?
1985 wurde mit der Schaffung des Schengen-Raums begonnen, als damals fünf Mitgliedsstaaten (Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande) beschlossen, Kontrollen an ihren Binnengrenzen abzuschaffen. 1990 fielen die Grenzen, danach schlossen sich immer mehr Staaten dem Schengen-Raum an. Der Grenzwegfall hat sich bis heute positiv auf Europa ausgewirkt. Nicht nur die Wirtschaft profitiert von den gefallenen Zollgrenzen und Zollkontrollen, auch der normale EU-Bürger erspart sich lange Wartezeiten an Kontrollpunkten. Jedes Jahr werden allein im Schengen-Raum 1,25 Millionen Reisen von Europäern vorgenommen.


 

Länder und Währung
47 gehören zum geographischen Europa, 32 davon sind im Schengenraum, 28 gehören zur Europäischen Union, 23 haben den Euro als Währung.

Welche Vorteile bietet der Schengen-Raum Reisenden?
An den Binnengrenzen, also an Grenzen zwischen zwei Schengen-Staaten, werden keine Personenkontrollen mehr durchgeführt. Ausnahmen davon gelten an Häfen und Flughäfen, allerdings hier nur, um zu überprüfen, ob ein Passagier ein gültiges Ticket besitzt. Weiterhin darf natürlich auf gefährliche Güter kontrolliert werden. An den Außengrenzen des Schengen-Raums müssen Kontrollen nach einheitlichen Standards durchgeführt werden.
Eine weitere Verbesserung, die heute kaum noch auffällt, ist der Wegfall ehemaliger Grenz- und Zollstationen. Häufig gab es an diesen Geschwindigkeitsbegrenzungen und Hindernisse, um den fließenden Verkehr zu verlangsamen.

Polizeikontrollen dürfen an Grenzen nur noch durchgeführt werden, wenn eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder grenzüberschreitende Kriminalität vorliegt.

Welche Regeln gelten für EU-Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören?
Einer der EU-Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, ist Großbritannien. Für solche Fälle gelten andere Regeln: Flüge in Nicht-Schengen-Staaten gelten als „Drittlandflüge“ und unterliegen Grenzkontrollen. Als EU-Bürger genießt man aber dennoch Freizügigkeit und muss sich nur einer Mindestkontrolle unterziehen. Die Identität einer Person wird über ein Reisedokument geprüft, dies kann sowohl ein Reisepass als auch ein Personalausweis sein.

Muss ich für eine Reise in einen Nicht-Schengen- aber EU-Land einen Reisepass besitzen?
Wie auch sonst in der EU reicht ein Personalausweis.

Welche Regeln gelten an den Außengrenzen des Schengen-Raums?
Bei der Einreise aus einem Drittstaat zurück in den Schengen-Raum muss man sich auch als EU-Bürger einer Identitätskontrolle unterziehen, die gewissen Standards entspricht, hierzu benötigt man ein gültiges Reisedokument. Drittstaatenangehörige müssen ein gültiges Reisedokument und gegebenenfalls auch ein Visum oder einen Aufenthaltstitel sowie Dokumente vorweisen, die Aufschluss über den Zweck ihres Aufenthaltes geben sowie eine Bestätigung, dass ihr Lebensunterhalt während des Aufenthaltes gesichert ist.

Wie lange darf man sich im Schengen-Raum mit und ohne Schengen-Visum aufhalten?
Es gibt Visa unterschiedlicher Länge. Die meisten sehen einen Aufenthalt von zwischen 90 und 180 Tagen vor. Schengen-Staaten können darüber hinaus Vereinbarungen mit Drittstaaten treffen, um es Menschen im Grenzgebiet zu ermöglichen, regelmäßig die Grenze ohne Grenzkontrollen passieren zu können. Dies ist insbesondere für den Arbeitsmarkt in manchen Ländern wichtig.
Wie lang man sich mit einem bestimmten Visum innerhalb des Schengen-Raums aufhalten darf, kann folgender Rechner angeben: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/index_en.htm

Weitere Informationen zum Schengen-Raum finden sich unter http://www.europarl.europa.eu/news/de/headlines/security/20190612STO54307/schengen-europa-ohne-grenzkontrollen   oder unter http://ec.euorpa.eu/immigration 

Die meisten Informationen aus diesem Text finden sich zudem im Heft: „Europa ohne Grenzen – der Schengen-Raum“, welches Sie sowohl im Bookshop der EU als auch bei uns im Büro finden können.

Reisen in der EU: Fragen und Antworten

Thema: Papiere

1. „Welche Papiere brauche ich in der EU als EU-Bürger?“
Innerhalb der EU genügt ein Personalausweis. Auch Kinder müssen einen eigenen Personalausweis oder Pass haben, reisen Sie von Deutschland aus in ein anderes EU-Land.

2. „Welche Papiere brauche ich als Nicht-EU-Bürger und Bürger, der aus einem Nicht-Schengen-Staat stammt? Brauche ich ein Visum?
Als Nicht-EU-Bürger benötigt man in jedem Fall einen gültigen Reisepass. Auch ein Visum ist in manchen Fällen vonnöten. Allerdings gibt es über 50 Länder, darunter Australien, Kanada, Japan, Neuseeland und die USA, deren Bürger sich ohne Visum bis zu 90 Tagen innerhalb der EU aufhalten müssen. Angaben zu den Visabestimmungen für Deutschland finden sich hier: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/EinreiseUndAufenthalt/StaatenlisteVisumpflicht.html?nn=350374
Für viele dieser Staaten benötigen auch EU-Bürger kein Visum, wenn sie sich nur für einen begrenzten Zeitraum darin aufhalten. Bei Fragen oder zur Beantragung eines Visums kann man sich ein Konsulat oder die Botschaft wenden.

3. Was ist ein Schengen-Visum?
Ein Schengen-Visum ermöglicht den Aufenthalt in allen Schengen-Staaten. Wenn man einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates hat, kann man sogar bis zu 90 Tage in einem anderen Schengen-Staat bleiben. Für Einreisen in ein EU-Land, das nicht zum Schengen-Raum gehört, benötigt man allerdings eventuell ein Visum.

 

Thema: Geld

1. „In welchen Staaten kann ich mit dem Euro zahlen?“
EurozoneEuro LegendeQuelle: Europäische Kommission

2. „Sind die Euromünzen und –scheine in allen Ländern identisch?“
Die Euroscheine sind in allen Ländern dieselben. Die Münzen unterscheiden sich anhand einer Seite, dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Gültigkeit.

3. „Sind alle Münzen und Scheine in Euro-Ländern gültig?“
Alle Scheine und Münzen sind in Ländern, in denen der Euro gültiges Zahlungsmittel ist, gültig.

4. „Was ist mit anderen Ländern und den Überseegebieten von beispielsweise Frankreich?“
Dies gilt auch für Länder wie Andorra, Monaco und San Marino, die in Abstimmung mit der EU den Euro als Zahlungsmittel nutzen, sowie den Kosovo und Montenegro. Auch in überseeischen Gebieten, die zu Euro-Staaten gehören, ist der Euro die gültige Währung.

5. „Sind die Gebühren für eine Geldabhebung im EU-Ausland höher als in meinem Heimatland?“
Nein. EU-Vorschriften haben dafür gesorgt, dass Banken für grenzüberschreitende Euro-Zahlungen innerhalb der EU die gleichen Gebühren verlangen müssen, wie für inländische Zahlungen. Dies sorgt dafür, dass es überall in der EU gleichviel kostet, wenn man Geld an Automaten zieht, die nicht der Hausbank gehören. Auch für Zahlungen mit der Bank- oder Kreditkarte gelten innerhalb der EU die gleichen Gebühren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zahlung innerhalb der EU eine Grenze überquert. Für Zahlungen in Nicht-EU-Länder oder andere Währungen gelten diese Regeln nicht.
Die Höhe der Gebühren kann allerdings von Bank zu Bank enorm schwanken. Hierzu fragen Sie bitte bei Ihrer Hausbank oder ggf. bei der Bank, bei der Sie Geld abheben, nach.

6. „Muss ich Geldbeträge, die ich in die EU ein oder aus der EU ausführe, beim Zoll anmelden?“
Nur, wenn man 10.000 Euro oder mehr über die Grenze mitnimmt. Gleiches gilt auch für ähnliche Geldmengen in einer anderen Währung. Diese muss in jedem Fall beim Zoll angegeben werden.

 

Thema: Einkaufen und Zoll

1. „Kann ich im EU-Ausland nach Herzenslust einkaufen gehen und diese Waren auch mit nach Hause nehmen?“
Grundsätzlich ja, solange die waren für den persönlichen Bedarf und nicht den Weiterverkauf gedacht sind. Außerdem gelten Beschränkungen für Tabak und Alkohol.

2. „Können zusätzliche Kosten dabei auf mich zu kommen?“
Dies sollte nicht der Fall sein. Mehrwertsteuer und sonstige Verbrauchsteuern müssen im Kaufpreis bereits enthalten sein. In anderen EU-Ländern dürfen darüber hinaus keine weiteren Steuern erhoben werden.

3. „Wie hoch sind die Begrenzungen für Tabak und Alkohol?“
Hier kann jedes Land separat festlegen, wie viel Tabak und Alkohol für den Eigenbedarf eingeführt werden darf. Die folgenden Werte dürfen bei den staatlichen Regelungen allerdings nicht unterschritten werden:
800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren, 1kg Tabak, 10 Liter Spirituosen, 20 Liter mit Alkohol angereicherte Weine (z.B. Likörweine wie Porto oder Sherry), 90 Liter Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein), 110 Liter Bier

4. „Gibt es Einschränkungen bei Lebensmitteln?"
Prinzipiell nein. Es kann allerdings sein, dass es auf Schiffsreisen verboten ist, unverpackte Lebensmittel mit an Bord zu nehmen. (z.B. luftgetrockneter, unverpackter oder nur in Papier verpackter Schinken)

5. „Welche Regelungen gelten bei Einreisen in die EU in Bezug auf Tabak, Alkohol und andere Waren?“
Auch hier gilt, dass man Waren zum persönlichen Gebrauch in den folgenden Mengen mehrwert- und verbrauchsteuerfrei einführen darf. Diese Werte gelten auch bei Einreisen aus Gibraltar, von den Kanalinseln, den Kanaren oder aus anderen Gebieten, in denen nicht die Mehrwert- und Verbrauchsteuerbestimmungen der EU gelten.
1 Liter Spirituosen mit mehr als 22 Vol.-% oder 2 Liter angereicherter Wein (Likörwein) oder Schaumwein, 4 Liter Wein, 16 Liter Bieren
Bei Tabakwaren gelten je nach Land unterschiedliche Werte.
Reisende unter 17 Jahre haben keinen Anspruch auf diese Freimengen.
Bei sonstigen Waren, einschließlich Parfüm, gelten folgende Regeln, die sich am Warenwert orientieren:
Flug- und Seereisen: höchstens 430 Euro, Sonstige Reisende: höchstens 300 Euro
Für Reisende unter 15 Jahren gelten landesspezifische Regeln, die aber nicht unterhalb einem Warenwert von 150 Euro liegen dürfen.

6. „Darf ich Lebensmittel in die EU einführen?“
Fleisch- und Milchprodukte dürfen generell nicht in die EU eingeführt werden, ausgenommen sind lediglich Andorra, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und die Schweiz. Dies dient insbesondere dem Schutz der Nutztiere vor Krankheiten.

 

Thema: Verbraucherschutz

1. „Ist der Preis auf einem Produkt immer der endgültige Preis?“
Ja. Alle zum Verkauf angebotenen Waren müssen mit dem Gesamtpreis – einschließlich der Mehrwertsteuer – ausgezeichnet werden. Ebenso muss der Grundpreis, also der Preis pro Kilo, Liter, etc., angegeben werden.

2. „Welche Regelungen gelten beim Online-Erwerb von Flugtickets innerhalb der EU?“
Es muss bei einer Online-Buchung eines Fluges immer der Gesamtpreis des Tickets, inklusive etwaiger Gebühren oder Steuern angegeben werden. Voreinstellungen auf Websites, die dazu führen, dass Sie zusätzlich zum Ticket beispielsweise noch eine Reiseversicherung mitbezahlen müssen, obwohl Sie dem nicht zugestimmt haben, sind unzulässig.

 

Thema: Reisen mit dem Auto

1. „Gilt mein Führerschein in der ganzen EU?“
Sofern er in der EU ausgestellt worden ist, ist Ihr Führerschein in der ganzen EU anerkannt. Neu ausgestellte Führerscheine sind zudem alle in einheitlicher Form als Plastikkarte gestaltet.

2. „Muss ich meine Fahrzeugpapiere mit mir führen?“
In den allermeisten EU-Ländern ja.

3. „Gilt meine Kfz-Versicherung EU-weit?“
Kfz-Versicherungen bieten EU weit eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckung. Das gilt auch für Island, Norwegen und Liechtenstein.

4. „Sollte ich einen Versicherungsnachweis mit mir führen?“
Das ist anzuraten. Es gibt hierfür die grüne Versicherungskarte, die zwar nicht Pflicht ist, aber als Nachweis einer bestehenden Mindesthaftpflicht überall anerkannt wird. Sollten Sie eine solche nicht besitzen, ist ein anderer Versicherungsnachweis hilfreich.

5. „In welchem Land der EU darf ich ohne Gurt fahren?“
In keinem. In allen EU-Ländern besteht eine Gurtpflicht (sofern Gurte vorhanden sind).

6. „Muss ich meine Kinder überall in der EU im Auto sichern?“
Ja. In allen Ländern müssen Kinder mit geeigneten Kinderrückhaltesystemen gesichert werden.

7. „Wie sieht es mit der Handynutzung im Auto aus?“
Telefonieren im Auto ohne Freisprechanlage ist in fast allen EU-Ländern aufgrund des erhöhten Unfallrisikos verboten.

8. „Gibt es eine Möglichkeit, wichtige Informationen zu den Verkehrsregeln in anderen EU-Ländern zu erhalten?“
Die Handy-App „Going Abroad“ / „Im Ausland unterwegs“ zeigt Ihnen die wichtigesten Verkehrsregelungen im EU-Ausland.

9. Werden mittlerweile Verkehrsverstöße grenzübergreifend geahndet?“
Die nationale Zusammenarbeit hat sich in der Hinsicht verbessert. Daher werden mittlerweile auch Verstöße gegen die Verkehrsordnung international geahndet.

10. „In welchen Staaten gilt Linksverkehr?“
In Großbritannien, Irland, Malta und Zypern gilt Linksverkehr.

 

Thema: Bahn-, Bus-, Flugs-, Schiffsreisen sowie Reisen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität

1. „Welche Rechte habe ich als Passagier?“
In der EU haben alle Passagiere Anspruch auf präzise, zeitnahe und barrierefreie Informationen, auf Hilfe und Betreuung sowie (unter bestimmten Voraussetzungen) auf Entschädigungen bei Annullierungen oder großen Verspätungen.

2. „Welche besonderen Rechte habe ich als Busreisender?“
Bei grenzüberschreitenden Reisen, die eine Reisestrecke von mehr als 250 Kilometern umfasst, hat man bei Verspätung oder Annullierung der Fahrt u.a. das Recht auf Hilfe/Betreuung, Rückerstattung oder Umbuchung.

3. „Welche Rechte habe ich als Fluggast?“
Wenn ein Flug annulliert wird oder Verspätung hat, sowie bei einer Weigerung der Beförderung, hat man als Fluggast das Recht auf Information, Erstattung, Umbuchung, Entschädigung sowie in bestimmten Fällen auf Hilfe/Betreuung.
Diese Rechte gelten für alle Flüge ab einem Flughafen in der EU sowie auf Flügen in die EU, die von einer Fluggesellschaft der EU durchgeführt werden.

4. „Wer haftet bei Schäden an meinem Gepäck?“
Fluggesellschaften müssen für Unfälle sowie für verlorenes, fehlgeleitetes oder beschädigtes Gepäck haften.

5. „Welche Rechte habe ich bei Bahnreisen?“
Bei grenzüberschreitenden Verbindung innerhalb der EU haben Sie bei großen Verspätungen oder Zugausfällen ein Recht auf zeitnahe Information sowie auf Erstattung, Umbuchung, Hilfe/Betreuung und Entschädigung. Auf Inlandsstrecken variieren diese Rechte.

6. „Welche Rechte habe ich bei Schiffsreisen?
Man hat Anspruch auf Erstattung, Umbuchung, Entschädigung und Hilfe/Betreuung, wenn das Schiff verspätet ist oder ausfällt. Diese Rechte gelten für alle Reisende (mit einigen Ausnahmen), die mit dem Schiff von oder zu einem Hafen innerhalb der EU unterwegs sind oder auch für Kreuzfahrten, die in einem EU-Hafen beginnen.

7. „Welche Rechte stehen Reisenden mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität zu?“
Sie haben das Recht auf kostenlose Betreuung/Hilfe in Häfen, Flughäfen und Bahnhöfen sowie an bestimmten Busterminals. Dies gilt auch an Bord von Flugzeugen, Zügen, Schiffen oder Fernbussen. Allerdings sollte der Betreiber des Flughafens, Bahnhofes bzw. das Beförderungsunternehmen spätestens 48 (bei Fernbussen ab 36) Stunden vorher über besondere Erfordernisse informiert werden.

8. „Gilt mein Behindertenausweis auch in anderen EU-Ländern?“
Mit dem europäischen Muster-Parkausweis für Behinderung können Sie Behindertenparkplätze nicht nur im eigenen Land, sondern auch überall in der EU nutzen.

9. „An wen wende ich mich, wenn ich eine Beschwerde habe?“
Sollte ein Beförderungsunternehmen oder ein Betreiber auf Ihre Beschwerde nicht oder unzureichend reagieren, so können Sie sich unter der kostenlosen Europe-Direct-Nummer 00 800 6 7 8 9 10 11 beraten lassen.
Mit Hilfe der App Your Passenger Rights (Ihre Rechte als Fahrgast bzw. Passagier) können Sie prüfen, welche Rechte Sie haben und was Sie geltend machen können.

 

Thema: Gesundheit

1. „Welche Rechte habe ich Falle eines Unfalls oder einer plötzlichen Erkrankung innerhalb eines anderen EU-Landes?“
Bei einem vorübergehenden Aufenthalt haben sie im Falle einer plötzlichen Erkrankung oder eines Unfalls Recht auf die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems unter denselben Voraussetzungen und zu denselben Kosten wie die Menschen, die innerhalb des Landes versichert sind.

2. „Brauche ich im EU-Ausland eine spezielle Krankenkassenkarte?“
Es gibt die Europäische Krankenversicherungskarte, die beweist, dass Sie in einem EU-Land versichert sind. Sie verringert den Verwaltungsaufwand und erleichtert die Kostenerstattung. Sie ist kostenfrei bei den Krankenversicherungen erhältlich und in einigen Ländern bereits auf der Rückseite Ihrer Krankenkassenkarte. Die App European Health Insurance Card (Europäische Krankenversicherungskarte) informiert über Notfallnummern und welche Leistungen versichert sind. Darüber hinaus erfahren Sie, wie Sie eine Erstattung beantragen können.

 

CETA: Kommission bindet nationale Parlamente in Entscheidungsprozess ein

Global Handel 300Die EU-Kommission hat über den gesetzlichen Charakter des EU-Kanada-Freihandelsabkommens (Comprehensive Economic Trade Agreement – CETA) beraten und das Ratifizierungsverfahren eröffnet. Die Kommission hat das Abkommen als „gemischt“ eingestuft und damit dem Rat vorgeschlagen, die nationalen Parlamente in das Abstimmungsprozedere einzubinden.

Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker erklärte: „Das Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada ist unser bestes und fortschrittlichstes Handelsabkommen bisher und ich möchte, dass es sobald wie möglich in Kraft tritt. Es bietet europäischen Unternehmen neue Chancen und fördert unsere hohen Standards zugunsten der Bürger. Ich habe die juristischen Argumente geprüft und ich habe den Staats- und Regierungschefs sowie den nationalen Parlamenten zugehört. Jetzt ist es Zeit, zu liefern. Die Glaubwürdigkeit der europäischen Handelspolitik steht auf dem Spiel.“

Sobald der Rat grünes Licht gibt und die Zustimmung des Europäischen Parlaments vorliegt, wird das Abkommen vorläufig angewandt werden können. Mit dem CETA werden ab dem ersten Tag seiner Anwendung fast sämtliche Zölle wegfallen, was den Unternehmen in der EU Zolleinsparungen von hunderten Millionen Euro pro Jahr bescheren wird. Davon werden auch die europäischen Verbraucher unmittelbar profitieren, und zwar in Form von Preissenkungen und einer größeren Auswahl an Importerzeugnissen aus Kanada.

CETA wird den Dienstleistungsverkehr ankurbeln, neue Marktzugänge schaffen und den Zugang für europäische Dienstleister in Bereichen verbessern, in denen EU-Unternehmen weltweit führend sind – angefangen bei Seeverkehrs-, Telekommunikations- und Ingenieurdienstleistungen bis hin zu Umwelt- und Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen. Für Dienstleister wird es einfacher werden, sich zwischen der EU und Kanada zu bewegen, um Kundenkontakte zu pflegen. Bei reglementierten Berufen (z. B. Architekten, Wirtschaftsprüfer, Ingenieure) wird die Anerkennung von Berufsqualifikationen erleichtert, womit den Angehörigen der betreffenden Berufe neue Möglichkeiten eröffnet werden. EU-Unternehmen werden in Kanada künftig auf allen Ebenen – sowohl auf Bundesebene als auch auf Ebene der Provinzen und Kommunen – an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen können, und dies in Bereichen, die von IT-Systemen über die Straßeninfrastruktur bis hin zum Schienenverkehr reichen.

EU unterstützt Flüchtlinge in Türkei mit weiteren 1,4 Mrd. Euro

Flagge Türkei EU 300Die EU-Kommission hat am Donnerstag, 30. Juni, vorgeschlagen, weitere 1,4 Mrd. Euro zur Unterstützung von Flüchtlingen in der Türkei zu mobilisieren.

Damit sollen bis Ende Juli insgesamt 2 Mrd. Euro unter der Flüchtlingsfazilität für die Türkei bereitgestellt werden, um Projekte in den Bereichen Bildung, Gesundheit, kommunale und soziale Infrastruktur sowie sozioökonomische Entwicklung zu unterstützen. Die Kommission präsentierte bei der Sitzung des Lenkungsausschusses der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei auch den kürzlich veröffentlichten humanitären Durchführungsplan für die Türkei, der die humanitäre Strategie unter der Fazilität darlegt.

Johannes Hahn, Kommissar für Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsfragen, erklärte dazu: „ Die Kommission setzt sich dafür ein, Flüchtlingen und den Aufnahmegemeinschaften in der Türkei möglichst schnell, effizient und effektiv zu helfen, in enger Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden. Die Mobilisierung der Finanzmittel unter der Fazilität ist der effektivste Weg, um Bildung und Gesundheitsfürsorge für Flüchtlinge und die Aufnahmegemeinschaften bereit zu stellen. Der bisher erzielte Fortschritt zeigt, dass die EU und die Türkei ihre Verpflichtungen erfüllen, eng zusammenzuarbeiten, um die Bedingungen für Flüchtlinge zu verbessern.“

Der Lenkungsausschuss wird von der Kommission geleitet und setzt sich aus Vertretern aller EU-Mitgliedstaaten und der Türkei zusammen teilnehmen. Um Koordinierung, Komplementarität und Effizienz der finanziellen Unterstützung zu gewährleisten, legt der Lenkungsausschuss der Fazilität strategische Leitlinien fest und entscheidet, welche Maßnahmen mit welchen Finanzinstrumenten finanziert werden.

Die Flüchtlingsfazilität für die Türkei wurde von der Europäischen Kommission eingerichtet, um die Maßnahmen zu koordinieren und zu rationalisieren, die für eine effiziente und ergänzende Unterstützung der Syrer unter vorübergehendem Schutz und der sie aufnehmenden Gemeinschaften in der Türkei finanziert werden. Die Europäische Union wird im Rahmen dieser Fazilität einen ersten Betrag von 3 Mrd. Euro zusätzlicher Mittel für die Unterstützung der Flüchtlinge in der Türkei bereitstellen.