Deutsche Fördergebiete für Regionalbeihilfen festgelegt

14-03-12-kmuKommission genehmigt deutsche Fördergebietskarte 2014-2020

Die Europäische Kommission hat die Fördergebietskarte Deutschlands für Regionalbeihilfen im Zeitraum 2014-2020 auf der Grundlage der 2013 von der Kommission verabschiedeten neuen Regionalbeihilfeleitlinien genehmigt. In den neuen Leitlinien ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten Unternehmen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gewähren dürfen. Regionalbeihilfen dienen der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Stärkung des Zusammenhalts im Binnenmarkt.

In einer nationalen Fördergebietskarte ist festgelegt, welche Gebiete nach den EU-Beihilfevorschriften für regionale Investitionsbeihilfen des Mitgliedstaats in Betracht kommen und bis zu welcher Obergrenze („Beihilfehöchstintensität“) den Unternehmen in den Fördergebieten Beihilfen gewährt werden dürfen. Die neue Fördergebietskarte wird vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

In den ausgewiesenen Fördergebieten leben 21,1 Mio. Einwohner, etwa ein Viertel der Bevölkerung Deutschlands. Für regionale Investitionsvorhaben großer Unternehmen in diesen Gebieten können Beihilfen gewährt werden, die sich je nach Fördergebiet auf höchstens 10 bis 20 Prozent der Gesamtinvestitionskosten belaufen dürfen. Bei Investitionsvorhaben von KMU können diese Obergrenzen angehoben werden.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte: „Die genehmigte Fördergebietskarte für Deutschland steht mit unserer Kohäsionspolitik und den Zielen der Modernisierung der Beihilfepolitik im Einklang. Angestrebt werden staatliche Beihilfen, die gezielt vergeben werden, damit sie eine möglichst große Wirkung entfalten können. Nun kann Deutschland seine Strategie für die regionale Entwicklung in den Jahren 2014 bis 2020 auf einen neuen Rahmen für die Gewährung von Regionalbeihilfen stützen und einen reibungslosen Übergang vollziehen.“

Nach den Regionalbeihilfeleitlinien haben Gebiete, in denen das Pro-Kopf-BIP unter 75 Prozent des EU-Durchschnitts liegt, bei der Gewährung regionaler Investitionsbeihilfen Priorität, da der vorrangige Zweck von Regionalbeihilfen darin besteht, die Entwicklung benachteiligter Gebiete in Europa zu fördern. Während für den Zeitraum 2007-2013 noch fast das ganze Gebiet der neuen deutschen Länder in diese Kategorie eingestuft wurde, war dies für den Zeitraum 2014-2020 bei keinem Gebiet in Deutschland mehr erforderlich. Um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Bestimmungen zu gewährleisten, werden die bislang prioritär geförderten Gebiete bis 2020 weiterhin für Beihilfen in Betracht kommen; allerdings werden die für sie geltenden Beihilfehöchstintensitäten Ende 2017 gesenkt.

Auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien können die Mitgliedstaaten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch andere Gebiete fördern, um das regionale Entwicklungsgefälle auszugleichen. Da diese Gebiete aus europäischer Sicht weniger benachteiligt sind als Gebiete, deren Pro-Kopf-BIP unter 75 Prozent des EU-Durchschnitts liegt, sind der geografische Anwendungsbereich und die Intensität der Beihilfen streng limitiert. In der Fördergebietskarte sind die von Deutschland auf dieser Grundlage ausgewählten Fördergebiete ausgewiesen.

Die Beihilfehöchstintensitäten für regionale Investitionsbeihilfen in den deutschen Fördergebieten sind im Vergleich zum Zeitraum 2007-2013 leicht gesunken (je nach Fördergebiet um 5 bis 15 Prozentpunkte).

In den Regionalbeihilfeleitlinien ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten Unternehmen Beihilfen gewähren dürfen, um Investitionen in neue Produktionskapazitäten in benachteiligten Gebieten Europas oder den Ausbau bzw. die Modernisierung bestehender Kapazitäten zu fördern. Der Zweck der Regionalbeihilfen besteht letztlich in der Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung.