Feste Honorarsätze für Architekten und Ingenieure behindern Dienstleistungsfreiheit

Die Europäische Kommission hat am 25.02.2016 gegen Deutschland und drei weitere Länder Vertragsverletzungsverfahren verschärft, da diese Länder unverhältnismäßige und nicht gerechtfertigte Hindernisse bei freiberuflichen Dienstleistungen zulassen.

Nach Auffassung der Kommission laufen die Anforderungen, die bestimmte Dienstleister in diesen Mitgliedstaaten erfüllen müssen, der europäischen Dienstleistungsrichtlinie weiterhin zuwider. In Deutschland geht es dabei um die Mindest- und Höchsthonorare für Architekten und Ingenieure.

Elżbieta Bieńkowska, EU-Kommissarin für Binnenmarkt, Industrie, Unternehmen und KMU, erklärte hierzu: „Immer noch gibt es unnötige Beschränkungen in Bezug auf die Rechtsform und Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen. Ebenso wie feste Honorarsätze verhindern sie, dass der Binnenmarkt für freiberufliche Dienstleistungen optimal genutzt werden kann. Diese verschleierten Hindernisse sind diskriminierend, überflüssig und unverhältnismäßig. Wenn Unternehmen und Einzelpersonen ihre Dienstleistungen in der ganzen EU frei anbieten können, bringt das den Verbrauchern mehr Auswahl und macht die EU wettbewerbsfähiger.“

Die Kommission richtet ihre Aufforderung an Österreich, Zypern, Deutschland und Polen in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Behebung dieses Problems ergriffen wurden. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben. Ferner hat die Kommission heute beschlossen, aufgrund der im Bereich der Mediatorenausbildung fortbestehenden Beschränkungen eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Griechenland zu richten.

Gibt es etwa verbindliche Honorarsätze, haben die Kunden keine Möglichkeit den Preis auszuhandeln, den sie für eine bestimmte Qualität zahlen möchten. Die Kommission vertritt zudem die Ansicht, dass bei derartigen Dienstleistungen bereits mit anderen weniger einschneidenden Schutzmaßnahmen eine angemessene Qualität gewährleistet wird.

Wenn es durch übermäßige Anforderungen an die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen etwa zur Bedingung gemacht wird, dass die Stimmrechte und das Kapital an einer Gesellschaft nur von Berufsangehörigen gehalten werden können oder sich der Sitz eines Unternehmens in einem bestimmten gerichtlichen Zuständigkeitsbereich befinden muss, kann dies die Zweitniederlassung oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen erschweren.

Im Juni 2015 richtete die Kommission ein Aufforderungsschreiben an die genannten Mitgliedstaaten sowie an Malta und Spanien und verlangte eine Anpassung der jeweiligen Vorschriften, die für Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen oder verbindliche Honorarsätze gelten. Nachdem Spanien und Malta entsprechende Verpflichtungen eingegangen sind und Deutschland zugesagt hat, im Fall der Steuerberater Abhilfe zu schaffen, beobachtet die Kommission die weitere Entwicklung genau und geht davon aus, dass die erforderlichen nationalen Reformen bald verabschiedet werden.