EU-Meldungen

Digitales COVID-Zertifikat der EU

Ab Dienstag gelten die neuen Regeln für eine Standard-Akzeptanzfrist von 270 Tagen für digitale COVID-Impfbescheinigungen, die für Reisen innerhalb der EU verwendet werden. Gemäß den neuen Vorschriften, die im Delegierten Rechtsakt der Kommission vom 21. Dezember 2021 festgelegt sind, müssen die Mitgliedstaaten Impfbescheinigungen für einen Zeitraum von 270 Tagen (9 Monaten) nach Abschluss der Erstimpfungsserie akzeptieren.

Für einen Ein-Dosis-Impfstoff bedeutet dies 270 Tage ab der ersten und einzigen Impfung. Bei einem Zweifach-Impfstoff sind es 270 Tage ab der zweiten Impfung oder, im Einklang mit der nationalen Impfstrategie, ab der ersten und einzigen Impfung nach der Genesung vom Virus. Die Mitgliedstaaten können weder eine kürzere noch eine längere Akzeptanzfrist vorsehen. Die Standardannahmefrist gilt nicht für Bescheinigungen von Auffrischungsimpfungen.

Der für Justiz zuständige Kommissar Didier Reynders sagte dazu: „Ab heute gibt es eine EU-weite Regelung, wie lange Impfbescheinigungen für die Primärserie akzeptiert werden müssen, wenn sie im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Reisen verwendet werden. Dies spiegelt den nachlassenden Schutz des Impfstoffs wider und unterstreicht, wie wichtig eine Auffrischung ist. Mit Unterstützung der Experten des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und der Europäischen Arzneimittel-Agentur wird die Kommission genau beobachten, ob künftige Anpassungen dieser Regel erforderlich sind.“

Die Vorschriften gelten nur für die Impfbescheinigungen, die für Reisen in der EU verwendet werden. Die Mitgliedstaaten können bei der Verwendung des digitalen COVID-Zertifikats der EU im Inland andere Regeln anwenden, werden aber aufgefordert, sich an die auf EU-Ebene festgelegte Akzeptanzfrist anzupassen. Ab morgen müssen auch neue Regeln für die Kodierung von Auffrischungsimpfungen in der digitalen COVID-Bescheinigung der EU umgesetzt werden.

Wie bereits im Dezember klargestellt, werden Auffrischungsimpfungen wie folgt vermerkt: 3/3 für eine Auffrischungsdosis im Anschluss an eine primäre 2-Dosen-Impfserie; 2/1 für eine Auffrischungsdosis im Anschluss an eine Einzeldosis-Impfung oder eine Einzeldosis eines 2-Dosen-Impfstoffs, die einer genesenen Person verabreicht wurde. Bescheinigungen, die vor dieser Klarstellung anders ausgestellt wurden, müssen korrigiert und neu ausgestellt werden, um sicherzustellen, dass Auffrischungsimpfungen vom Status der vollständigen Impfung unterschieden werden können.

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