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Frankfurt-Hahn und Ryanair: Rückforderung von Beihilfen

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass drei deutsche Beihilfemaßnahmen für Ryanair und den Flughafen Frankfurt-Hahn mit den EU-Beihilfevorschriften unvereinbar sind. Deutschland muss die unvereinbaren Beihilfen nun zuzüglich Zinsen zurückfordern. Zudem hat die Kommission in einem gesonderten Beschluss festgestellt, dass andere öffentliche Finanzierungsmaßnahmen für den Flughafen Frankfurt-Hahn, die Haitec AG und Ryanair keine staatlichen Beihilfen darstellen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager sagte: „Wettbewerb zwischen Flughäfen und Fluggesellschaften ist für die Verbraucher, das Wirtschaftswachstum und die Beschäftigung von entscheidender Bedeutung. Unsere eingehende Prüfung hat bestätigt, dass einige öffentliche Finanzierungsmaßnahmen für den Flughafen Frankfurt-Hahn und Ryanair nicht mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind. Ryanair ist daraus ein unfairer und selektiver Vorteil gegenüber den Wettbewerbern erwachsen, und andere Regionalflughäfen wurden dadurch geschädigt. Deutschland muss die Beihilfen nun zurückfordern.“

Prüfung durch die Kommission

Im Oktober 2018 leitete die Kommission eine eingehende Prüfung der Vereinbarkeit öffentlicher Finanzierungsmaßnahmen Deutschlands für den Flughafen Frankfurt-Hahn und Ryanair mit den EU-Beihilfevorschriften ein.

Die Untersuchung der Kommission betraf die folgenden zwei Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn: i) eine vom Land Rheinland-Pfalz gewährte Bürgschaft im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks und ii) die Rückübertragung eines zuvor vom Land Rheinland-Pfalz erworbenen Grundstücks an den Flughafen Frankfurt-Hahn ohne Ausgleichszahlung des Flughafens.

Darüber hinaus untersuchte die Kommission vier Maßnahmen zugunsten von Ryanair: i) zwei Marketingverträge, die 2005 bzw. 2017 mit dem Land Rheinland-Pfalz geschlossen worden waren, ii) drei Verträge über Flughafendienstleistungen, die 2013, 2015 bzw. 2016 mit dem Flughafen Frankfurt-Hahn geschlossen worden waren, iii) eine Ausbildungsförderung und iv) die Vermietung einer Crew- und Pilotenschule sowie einer Wartungshalle.

Die Kommission hat festgestellt, dass die folgenden Maßnahmen mit den EU-Beihilfevorschriften unvereinbar sind: i) die Rückübertragung des zuvor vom Land Rheinland-Pfalz erworbenen Grundstücks an den Flughafen Frankfurt-Hahn, ohne dass dieser dafür eine Ausgleichszahlung leistete, ii) die zwei Marketingverträge zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und Ryanair sowie iii) die Ausbildungsförderung zugunsten von Ryanair. Es wurde festgestellt, dass die untersuchten Maßnahmen staatliche Beihilfen umfassen, da die Maßnahmen i) und ii) nicht zu Marktbedingungen ausgeführt wurden und Maßnahme iii) eine wirtschaftliche Tätigkeit betrifft, auf die keiner der von Deutschland angeführten Gründe für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zutrifft.

Rückforderung unvereinbarer Beihilfen

Auf dieser Grundlage forderte die Kommission Deutschland auf, rund 13 bis 14 Millionen Euro zuzüglich Zinsen von Ryanair und 1,25 Millionen Euro zuzüglich Zinsen vom Flughafen Frankfurt-Hahn zurückzufordern. Nach den EU-Beihilfevorschriften müssen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen grundsätzlich unverzüglich zurückgefordert werden, um die durch die Beihilfen hervorgerufene Verfälschung des Wettbewerbs zu beseitigen. Geldbußen sind nicht vorgesehen, doch soll durch die Rückforderung die Situation wiederhergestellt werden, die vor der Auszahlung einer Beihilfe auf dem Binnenmarkt bestand. Durch die Rückzahlung unzulässiger Beihilfen verliert der Empfänger den Vorteil wieder, den die Beihilfe ihm gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft hatte.

Einige Maßnahmen sind keine staatlichen Beihilfen

Ferner hat die Kommission festgestellt, dass einige Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. So kam die Kommission insbesondere zu folgendem Schluss:

  • Durch die drei Verträge über Flughafendienstleistungen zwischen dem Flughafen Frankfurt-Hahn und Ryanair sowie die Vermietung einer Crew- und Pilotenschule und einer Wartungshalle wird Ryanair kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt, da die Vereinbarungen zu Marktbedingungen geschlossen wurden.
  • Die Bürgschaft, die das Land Rheinland-Pfalz dem Flughafen Frankfurt-Hahn im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf gewährt hat, ist nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen, da sie die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission erfüllt („De-minimis-Beihilfe“).

Vorläufige Würdigung der Beschwerden durch die Kommission

In einem gesonderten Beschluss, der gestern angenommen wurde, hat die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung aufgrund von Beschwerden außerdem festgestellt, dass vier Fördermaßnahmen für den Flughafen Frankfurt-Hahn, Ryanair und Haitec AG keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Haitec AG ist ein am Flughafen Frankfurt-Hahn tätiges Flugzeugwartungsunternehmen.

Die Kommission hat die folgenden vier Maßnahmen geprüft: i) einen exklusiven Kaufvertrag zwischen einer öffentlichen Immobiliengesellschaft und dem Flughafen Frankfurt-Hahn, ii) einen Grundstückskaufvertrag zwischen einer für Straßenbau und Wartung zuständigen öffentlichen Gesellschaft und dem Flughafen Frankfurt-Hahn, iii) eine Bürgschaft, die mutmaßlich 2008 an Haitec AG gewährt wurde, und iv) die Errichtung einer Flugzeugwartungshalle, die angeblich auf die Bedürfnisse von Ryanair zugeschnitten worden sei.

Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass dem Flughafen Frankfurt-Hahn aus den ersten beiden Maßnahmen kein wirtschaftlicher Vorteil erwächst, da sie zu Marktbedingungen durchgeführt wurden. Darüber hinaus hat die Kommission festgestellt, dass die dritte Maßnahme Haitec AG nie gewährt wurde. Schließlich hat die Kommission festgestellt, dass es nicht erforderlich ist, die vierte Maßnahme zu prüfen, da die Kommission die Vermietung dieser Flugzeugwartungshalle an Ryanair bereits in der oben genannten eingehenden Prüfung für mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar erklärt hat.

Hintergrund

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV stellt eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme wird von Mitgliedstaaten aus staatlichen Mitteln gewährt, ii) sie verschafft bestimmten Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil, iii) dieser Vorteil verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und iv) die Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten.

Staatliche Eingriffe zugunsten von Unternehmen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, können als beihilfefrei im Sinne der EU-Vorschriften angesehen werden, wenn sie zu Bedingungen erfolgen, die ein privater, marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter akzeptiert hätte.

Mit der De-minimis-Verordnung werden geringfügige Beträge von der EU-Beihilfenkontrolle ausgenommen, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben.

Die Bewertungskriterien für staatliche Maßnahmen zugunsten von Flughäfen und Fluggesellschaften sind in den im Februar 2014 erlassenen Luftverkehrsleitlinien der Kommission festgelegt. Diese Vorschriften sollen eine gute Anbindung der Regionen, gute Verkehrsverbindungen für die europäischen Bürgerinnen und Bürger sowie fairen Wettbewerb zwischen Flughäfen und Fluggesellschaften im Binnenmarkt gewährleisten.

Weitere Informationen

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung der Beschlüsse über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter den Nummern SA.43260 und SA.115160 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.

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