EU-Meldungen

Freizügigkeit: Volle Rente innerhalb der Europäischen Union

Gesicherte Rente auch nach Umzug ins EU-Ausland

Nach Ansicht der Kommission behindert Deutschland die Freizügigkeit, wenn es den Rentenbetrag bei Umzug des Rentenempfängers in einen anderen Mitgliedstaat senkt. Die Freiheit, in einem anderen Mitgliedstaat zu wohnen und zu arbeiten, ist ein Grundrecht in der EU – ebenso wie das Recht, einen Rentenanspruch zu exportieren. Die Europäische Kommission hat sich nach dem Eingang einer Beschwerde eines früher bulgarischen, heute deutschen Staatsangehörigen, der seit 50 Jahren in Deutschland lebt, an die deutschen Behörden gewandt. Seit 1988 erhält dieser Bürger eine deutsche Altersrente. Der deutsche Rententräger hat ihm jedoch mitgeteilt, dass sein nach Bulgarien transferierter Rentenbetrag bei einem Umzug nach Bulgarien um mehr als ein Drittel gekürzt würde. Die zwischen Bulgarien und Deutschland geschlossene Vereinbarung sieht die Zahlung einer Ausgleichszulage vor.

Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer "mit Gründen versehenen Stellungnahme" gemäß den EU-Vertragsverletzungsverfahren. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, der Kommission mitzuteilen, mit welchen Maßnahmen es seine Rechtsvorschriften dem EU-Recht anpasst. Geschieht dies nicht, kann die Kommission beschließen, vor dem Gerichtshof der EU gegen Deutschland zu klagen.