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Rechtsstaatlichkeit: Kommission verklagt Polen vor dem Europäischen Gerichtshof

Um die richterliche Unabhängigkeit des Obersten Gerichts zu schützen, hat die EU-Kommission beschlossen, Polen vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen. Die Kommission ersucht den Europäischen Gerichtshof, für die Zeit bis zum Erlass eines Urteils in der Hauptsache einstweilige Anordnungen zu treffen. Die Umsetzung der umstrittenen Pensionsregelung für Richter am Obersten Gericht in Polen wird zurzeit beschleunigt, sodass die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die richterliche Unabhängigkeit in Polen und damit für die Rechtsordnung der EU besteht.

Polen 300Mit dem neuen polnischen Gesetz über das Oberste Gericht wird das Pensionsalter für Richter am Obersten Gericht von 70 auf 65 Jahre herabgesetzt, womit 27 der 72 derzeit amtierenden Richter zwangsweise in den Ruhestand geschickt werden könnten. Diese Maßnahme gilt auch für die Erste Präsidentin des Obersten Gerichts, deren Amtszeit – laut polnischer Verfassung sechs Jahre – vorzeitig beendet würde.

Nach dem am 3. April 2018 in Kraft getretenen Gesetz können Richter, die von der Herabsetzung des Pensionsalters betroffen sind, eine Verlängerung ihrer Amtszeit beantragen, die der Präsident der Republik bis zu zwei Mal für jeweils drei Jahre gewähren kann. Für die Entscheidung des Präsidenten gibt es jedoch keine klaren Kriterien, und die Ablehnung des Antrags kann nicht gerichtlich überprüft werden. Die einzige von den polnischen Behörden vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit ist eine nicht bindende Konsultation des Landesrats für Gerichtswesen, dessen Zusammensetzung nun nicht mehr den europäischen Standards für die Unabhängigkeit der Justiz entspricht.

Die Europäische Kommission hält daran fest, dass das polnische Gesetz über das Oberste Gericht gegen EU-Recht verstößt, da es den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und insbesondere auch der Unabsetzbarkeit von Richtern untergräbt. Sie vertritt daher nach wie vor die Auffassung, dass Polen seinen Verpflichtungen nach Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht nachkommt.

Die Kommission übermittelte der polnischen Regierung am 2. Juli 2018 ein Aufforderungsschreiben zum Gesetz über das Oberste Gericht, an das sich am 14. August 2018 eine mit Gründen versehene Stellungnahme anschloss. In beiden Fällen wurden die rechtlichen Bedenken der Kommission durch die Antwort der polnischen Regierung nicht ausgeräumt.

Die Umsetzung der umstrittenen Pensionsregelung für Richter am Obersten Gericht in Polen wird zurzeit beschleunigt, sodass die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die richterliche Unabhängigkeit in Polen und damit für die Rechtsordnung der EU besteht. Die Unabhängigkeit der nationalen Gerichte ist für das Funktionieren der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten und insbesondere für den Vorabentscheidungsmechanismus nach Artikel 267 AEUV von grundlegender Bedeutung.

Die Kommission hat deshalb beschlossen, die nächste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens einzuleiten und den Gerichtshof der EU anzurufen. Gleichzeitig hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof um einstweilige Anordnungen zu ersuchen, mit denen am Obersten Gericht Polens die Lage wiederhergestellt wird, die vor dem 3. April 2018, dem Tag des Erlasses der umstrittenen neuen Gesetze, bestanden hat. Außerdem hat die Kommission beschlossen, beim Gerichtshof ein beschleunigtes Verfahren zu beantragen‚ um so bald wie möglich eine rechtskräftige Entscheidung zu erwirken.