EU-Meldungen

Vertragsverletzungsverfahren: zwei Entscheidungen zu Deutschland

Im Rahmen ihrer monatlichen Entscheidungen zu Verstößen gegen oder Nichtumsetzung von EU-Recht durch die Mitgliedstaaten hat die Europäische Kommission entschieden, ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten mit der Aufforderung, die regionalen Rechtsvorschriften mit der Deponierichtlinie (Richtlinie 1999/31/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/850 geänderten Fassung) in Einklang zu bringen. Die Europäische Kommission hat ebenfalls beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten, weil es die EU-Vorschriften über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (Richtlinie 2004/113/EG) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

Entscheidung im Ressort Umwelt

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens an Deutschland (INFR(2025)2183) ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, weil Deutschland die Deponierichtlinie (Richtlinie 1999/31/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/850 geänderten Fassung) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

In der Deponierichtlinie sind Anforderungen an Deponien festgelegt, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, Wasser, Boden und Luft zu vermeiden. Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass nur behandelte Abfälle deponiert werden. In der Deponierichtlinie wird das Ziel festgelegt, die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien bis 2035 auf 10 Prozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens zu senken, und sie enthält Vorschriften für die Berechnung der Erreichung der Zielvorgaben für die Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien. Die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften unterstützt die Entstehung eines Marktes für Sekundärstoffe.

Die Kommission hat mehrere Probleme bei der Berechnung der Erreichung der Abfallzielvorgaben nach den deutschen Rechtsvorschriften festgestellt, insbesondere in Bezug auf ausgeführte Abfälle und bei Verwertungsverfahren anfallende Abfälle. Darüber hinaus hat die Kommission Bedenken, dass die deutschen Vorschriften zur Messung der Auswirkungen von Deponien auf die Qualität der umliegenden Gewässer (hinsichtlich des Standorts der Messstationen, der Häufigkeit der Probenahmen und der Parameter) nicht mit der Richtlinie im Einklang stehen. Diese Mängel könnten den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit beeinträchtigen. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, das nun binnen zwei Monaten reagieren muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Entscheidung im Ressort Justiz

Die Europäische Kommission hat beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland (INFR(2012)2172) zu richten, weil es die EU-Vorschriften über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (Richtlinie 2004/113/EG) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

Die Richtlinie zielt darauf ab, die Gleichstellung zu fördern, diskriminierende Praktiken zu verhindern und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zu gewährleisten. Sie erfasst wichtige Bereiche wie Wohnen, Finanzen, Versicherungen und Gesundheitsversorgung sowie Rechtsschutz in Bezug auf verschiedene Formen der Belästigung.

Im Dezember 2015 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Deutschland gerichtet, in dem sie mehrere Bedenken äußerte. Seitdem wurden diese Bedenken nur teilweise ausgeräumt. So sind beispielsweise in Deutschland Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechts, wie beispielsweise Verträge über die Erbringung öffentlicher Gesundheits- oder Transportleistungen, nicht ausreichend gemäß der Richtlinie abgedeckt, was besonders in Fällen von Belästigung und sexueller Belästigung im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen problematische Folgen haben kann.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass das deutsche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nur für sogenannte Massenverträge gilt, ebenso wie das AGG auf Mietverträge nur dann angewendet wird, wenn der Vermieter mehr als 50 Wohnungen vermietet. In Schriftwechseln mit der Kommission in den Jahren 2024 und 2025 bestätigte Deutschland, das eine Gesetzesänderung zur Behebung der Mängel in Ausarbeitung sei, jedoch ohne klaren Zeitplan für die Annahme. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Hintergrund

Die Europäische Kommission leitet regelmäßig rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten ein, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die verschiedene EU-Politikfelder betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden. Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission werden im Folgenden nach Politikfeldern geordnet vorgestellt.

Die Kommission schließt außerdem 84 Fälle ab, in denen die Probleme mit den betreffenden Mitgliedstaaten gelöst wurden. In diesen Fällen muss die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren nicht weiterverfolgen. Die Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission und die Einhaltung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten können anhand interaktiver Karten und anpassbarer Grafiken
verfolgt werden. Weitere Einzelheiten zur Geschichte eines Falles oder zum Zugriff auf die vollständige Datenbank der Vertragsverletzungsentscheidungen finden Sie im Register der Vertragsverletzungsentscheidungen. Weitere Informationen zum EU-Vertragsverletzungsverfahren finden Sie in den folgenden Fragen und Antworten.

Weitere Informationen: